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Fortbildung

Informationen zur Fort- und Weiterbildungspflicht

Mit Inkrafttreten der Novellierung des Baukammerngesetzes (BauKaG) und mit der Ende des Jahres 2004 veröffentlichten Durchführungsverordnung zum BauKaG verlangt der Gesetzgeber von den Mitgliedern der Architektenkammer NRW, ihre Fortbildung zu dokumentieren.

Gleichzeitig wurde die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beauftragt, die Erfüllung der Fortbildungspflicht stichprobenartig zu überprüfen. Seit 2005 müssen alle Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ein Fortbildungsvolumen von mindestens acht Stunden im Jahr belegen. Absolventen der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung müssen beim Antrag auf Mitgliedschaft in der Architektenkammer NRW nachweisen, dass sie Weiterbildungsmaßnahmen wahrgenommen haben.

Einen detaillierten Artikel zur Fortbildungspflicht hat auch Dipl.-Ing. Heinrich Pfeffer, Vorsitzender des Ausschusses „Aus- und Fortbildung" der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen verfasst.


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