SiGeKo
Das Thema "Baustellen- und Gesundheitsschutz-Koordination" hat sich zu einem wichtigen Thema für Bauherren und Architekten entwickelt. Laut Baustellenverordnung sind auf Baustellen, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder bei denen Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, bestimmte (Sicherheits-)Maßnahmen zu ergreifen.
Bauherren können die Wahrnehmung der Verpflichtungen, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben, auf einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator, SiGeKo) übertragen. Ein Tätigkeitsfeld für Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner.
Aufgaben und Pflichten des SiGeKo
Die Baustellenverordnung sieht vor, dass Baustellen ab der oben beschriebenen Größe der zuständigen Behörde durch eine Vorankündigung angezeigt werden müssen. In NRW sind hierfür die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständig.
Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen. Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen und die Erstellung der Merkmalunterlage.
Tätigkeiten, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben:
1. Planungsphase des Bauvorhabens
- Analyse der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
- Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind
- Übermittlung der Vorankündigung
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Erstellung der Akte mit Unterlagen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz entsprechend den Merkmalen des Bauwerks
2. Ausführungsphase des Bauvorhabens:
- Koordination der Maßnahmen, die zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG erforderlich sind
- Überprüfung der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte in Bezug auf Erfüllung der Verpflichtungen nach der BaustellV
- Fortschreibung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
- Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
- Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber
Durch die neue Verordnung bekommt das Verhältnis Bauherr-Architekt-Unternehmer in Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen eine neue rechtliche Dimension. Man muss jedoch ausdrücklich betonen, dass die einzelnen Unternehmer in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten verantwortlich bleiben und diese Verantwortung nicht etwa auf den SiGeKo übergeht.
Vergütung der SiGeKo-Tätigkeit
Bei der Tätigkeit des SiGeKo handelt es sich um eine arbeitsschutzrechtliche Tätigkeit nach der Baustellenverordnung, also um keine in den Leistungsbildern der HOAI beschriebene Architektenleistung. Deshalb gilt für die Tätigkeit des SiGeKo nicht die HOAI als öffentliches Preisrecht.
Die Vertragparteien können für diese Tätigkeit das Honorar frei vereinbaren. Voraussetzung ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Diese unterliegt zwar keiner Formvorschrift, zu empfehlen ist jedoch, über die als SiGeKo zu erbringenden Leistungen einen schriftlichen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen.
Möglich ist es, ein Pauschalhonorar oder auch ein Zeithonorar zu vereinbaren.
Haftung des SiGe-Koordinators
Bevor Sie den Auftrag des Bauherren annehmen, als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf der Baustelle tätig zu werden, sollten Sie unbedingt ein Gespräch mit Ihrem Haftpflichtversicherer führen. Die Haftpflichtversicherer haben grundsätzlich zugesagt, für die Risiken im Rahmen der bestehenden Architektenhaftpflichtversicherung einzustehen. Einzelne Versicherer machen jedoch die Prämienhöhe von dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder anderen individuellen Voraussetzungen des Versicherungsnehmers abhängig. Daher ist die schriftliche Klärung mit Ihrem Haftpflichtversicherer im Einzelfall notwendig.
Die BaustellV sieht nicht vor, dass der SiGe-Koordinator eine Weisungsbefugnis gegenüber Projektbeteiligten oder in der Baustellenorganisation übernimmt. Sollte ihr Bauherr Sie dennoch mit Weisungsbefugnis ausstatten wollen, deren Umfang dann allerdings genau festgelegt sein sollte, ist dies haftungsrelevant und mit der Versicherung abzustimmen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Telefon (0211) 49 67-26 (Herbert Lintz). Informationsmöglichkeiten bieten außerdem die zuständigen Ämter für Arbeitsschutz den Bezirksregierungen oder die Bau-Berufsgenossenschaft.
Gesetzliche Grundlage und Arbeitshilfen:
Baustellenverordnung - BaustellV
Erläuterung zur BaustellV - Arbeitshilfe (PDF)
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BaustellV - Arbeitshilfe (PDF)
Regeln zum Arbeitsschutz:
Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB - RAB 01
Begriffsbestimmungen - RAB 10
Arbeiten in Druckluft - RAB 25
Geeigneter Koordinator - RAB 30
Sichheits- und Gesundheitsschutzplan - RAB 31
Unterlage für spätere Arbeiten - RAB 32
