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Sachverständige

Anerkennungsverfahren für den Schall- und Wärmeschutz

(Staatlich anerkannte Sachverständige nach der Sachverständigenverordnung in Verbindung mit der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen)

Im Nachfolgenden finden Sie die erforderlichen Hinweise in der Verfahrensordnung zur Anerkennung von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

Verfahrensordnung
zur Anerkennung von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz durch die Architektenkammer NRW
(VfOsaSVSchW)

Aufgrund des § 21 Absatz 2  der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29.04.2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2009 (GV.NRW.S.713) erlässt die Architektenkammer NRW folgende Verfahrungsordnung:

§ 1 Nachweise

(1) Folgende Nachweise müssen der Architektenkammer NRW vorliegen:

    1. ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Mitgliedsnummer der Architektenkammer NRW oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, wenn es in dem Land der Hauptwohnung, des Geschäftssitzes oder des Beschäftigungsortes der antragstellenden Person ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 SV-VO nicht gibt und sie die weiteren Anforderungen nach der SV-VO erfüllt,
    2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    3. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung; von der Vorlage kann abgesehen werden, wenn die Zeugnisse der Kammer bereits vorliegen,
    4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    5. eine Erklärung, dass eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung im Bereich des Schall- und Wärmeschutzes vorliegt,
    6. die in Absatz 2 aufgeführten Nachweise der fachbezogenen Tätigkeit (§ 2 Absatz 2 SV-VO in Verbindung mit §§ 3 und 20 SV-VO),
    7. eine Erklärung, dass Versagungsgründe nach § 3 Absatz 4 SV-VO nicht vorliegen,
    8. ein Bestätigungsschreiben eines Fortbildungsträgers über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach § 20 Absatz 3 SV-VO.
       
      Wird die Fortbildungsveranstaltung von einem anderen Träger als den zuständigen Kammern durchgeführt, so hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller bei diesem anderen Fortbildungsträger darüber zu vergewissern, dass eine entsprechende Anerkennung besteht,
    9. ein Nachweis über die Unabhängigkeit gemäß § 3 Absatz 5 SV-VO,
    10. die Niederschrift des Anerkennungsausschusses über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers,
    11. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW). Vorschusszahlungen sind vorgesehen.
       
      Zur Einleitung des Verfahrens sind die Nachweise nach den Nummern 1 bis 8 durch die antragstellende Person bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen einzureichen.

(2) Der Nachweis über die nach § 20 Absatz 1 und 2 SV-VO erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen wird geführt durch die Vorlage von:

a) je drei bautechnischen Nachweisen sowohl für den Schallschutz als auch für den Wärmeschutz zu konkret von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benannten Bauvorhaben; in einer Objektliste sind dazu
 
- Lage und Art des Bauvorhabens und
- Art und Umfang der erbrachten Leistungen
 
anzugeben,

b) Planunterlagen zu den unter a) benannten Bauvorhaben, nach denen die Nachweise aufgestellt worden sind.

(3) Die bautechnischen Nachweise sind entsprechend den rechtlichen Vorschriften auszuführen, welche bis zu drei Jahre vor Antragstellung einschlägig waren.

(4) Die bautechnischen Nachweise zum Schall- und Wärmeschutz müssen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller selbst oder unter ihrer oder seiner persönlichen Aufsicht und Verantwortung angefertigt worden sein. Dies muss aus den Unterlagen erkennbar sein.

(5) Die Nachweise zum Schallschutz müssen mindestens Angaben enthalten über Gebäude, die von ihrer Art her solchen mit mehr als zwei Wohneinheiten entsprechen und für die umfassende Planungen und Berechnungen erforderlich sind.

(6) Die Nachweise zum Wärmeschutz sind nach umfassenden Berechnungsverfahren zu erstellen. Der Energieausweis ist dem jeweiligen Nachweis beizufügen.

(7) Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgefordert, weitere Nachweise im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 SV-VO vorzulegen und reichen diese Nachweise nicht aus, die fachliche Eignung zu belegen, kann von ihr oder ihm erneut die Vorlage weiterer Nachweise verlangt werden. Kann der Nachweis der Eignung auch dann noch nicht geführt werden, ist der Antrag abzulehnen. In diesem Fall kann ein neuer Antrag frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Entscheidung der Architektenkammer NRW gestellt werden.

§ 2 Anerkennungsausschüsse

Die Architektenkammer NRW bestimmt die Zahl der gemäß § 22 SV-VO zu errichtenden Anerkennungsausschüsse und ernennt die in die Ausschüsse zu berufenden Vertreterinnen oder Vertreter der Architektenkammer NRW.

§ 3 Verfahren

(1) Die Anerkennungsausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle der Architektenkammer NRW.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Anerkennungsausschüsse vor. Sie nimmt die Anträge entgegen, fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an und führt eine formelle Vorprüfung durch.

(3) Die Anerkennungsausschüsse stellen fest, ob die Voraussetzungen gemäß §§ 2, 3 und 20 SV-VO vorliegen.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgestellt wird:

1.    Ort und Tag der Sitzung
2.    Zusammensetzung des Anerkennungsausschusses
3.    Bewertung der eingereichten Unterlagen
4.    Möglichkeit und Art der nachzureichenden Nachweise (§ 2 Absatz 2 Satz 2 SV-VO)
5.    Entscheidung des Anerkennungsausschusses über die Eignung (§ 21 Absatz 2 SV-VO).
 
Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer NRW unverzüglich zuzuleiten.

(5) Die Anerkennung oder die Ablehnung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger spricht die Architektenkammer NRW auf der Grundlage der Entscheidung des Anerkennungsausschusses aus.

§ 4 Urkunde und Stempel

(1) Die Architektenkammer NRW stellt der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde über ihre oder seine Anerkennung als "staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" aus.

(2) Die Kammer händigt den staatlich anerkannten Sachverständigen einen Rundstempel aus, der Eigentum der Kammer bleibt und nach Beendigung der Anerkennung unverzüglich zurückzugeben ist.

(3) Ein etwaiger Verlust von Urkunde oder Stempel ist unverzüglich der Kammer zu melden.

(4) Die staatlich anerkannten Sachverständigen sind verpflichtet, den Rundstempel ausschließlich im Rahmen der Anfertigung oder Prüfung der Nachweise und der Ausstellung der Bescheinigungen nach § 23 SV-VO zu verwenden.

§ 5 Ablehnung

Im Fall der Ablehnung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Anerkennungsausschüsse haben gemäß § 84 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über alle ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 7 Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder der Anerkennungsausschüsse haben Anspruch auf Entschädigung nach der Aufwandsentschädigungsordnung der Architektenkammer NRW.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Merkblatt
Folgende Nachweise sind in einfacher Ausfertigung dem Antrag beizufügen:

1. Nachweise gem. §§ 2, 3 und 20 SV-VO

1.1 Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung (Muster siehe Anlage 2),

1.2 beglaubigte Ablichtung des Abschlusszeugnisses der berufsbezogenen Ausbildung, von der Vorlage kann abgesehen werden, wenn das Zeugnis der Kammer bereits vorliegt,

1.3 ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), dass nicht älter als drei Monate sein soll, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt (im Original),

1.4 Bescheinigung über die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar gem. § 20 Abs. 3 SV-VO (nicht älter als 18 Monate vor Antragstellung),

1.5 eine Erklärung über die Unabhängigkeit gem. § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SV-VO; unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

1.6 Nachweis über die Zahlung eines Vorschusses auf die Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in Höhe von 300,- Euro. (Überweisung auf das Konto 0 002 645 947, BLZ: 300 606 01, Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG). Die Rahmensätze für die Gebühr nach Tarifstelle 3a.3.7 der AVerwGebO NRW betragen 250,- bis 450,- Euro. Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Das Nachreichen von Unterlagen führt zu einem erhöhten Prüfungsaufwand und damit zu einer Erhöhung der Gebühr.

1.7 Bitte beachten Sie die den Hinweis zur Haftpflichtversicherungspflicht in Anlage 4.

2. Nachweise gem. § 20 Abs. 1 und 2 SV-VO

2.1 Der Nachweis über die nach § 20 Abs. 1 und 2 SV-VO erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen wird geführt durch die Vorlage von:

    a. je drei bautechnischen Nachweisen sowohl für den Schallschutz als auch für den Wärmeschutz zu konkret von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benannten Bauvorhaben; in einer Objektliste (s. Anlage 3) sind dazu
    - Lage und Art des Bauvorhabens und
    - Art und Umfang der erbrachten Leistungen
    anzugeben,

    b. Planunterlagen zu den unter a) benannten Bauvorhaben, nach denen die Nachweise aufgestellt worden sind.

2.2 Die bautechnischen Nachweise sind entsprechend den rechtlichen Vorschriften auszuführen, welche bis zu drei Jahre vor Antragstellung einschlägig waren.

2.3 Die bautechnischen Nachweise zum Schall- und Wärmeschutz müssen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller selbst oder unter ihrer oder seiner persönlichen Aufsicht und Verantwortung angefertigt worden sein. Dies muss aus den Unterlagen erkennbar sein.

2.4 Die Nachweise zum Schallschutz müssen mindestens Angaben enthalten über Gebäude, die von ihrer Art her solchen mit mehr als zwei Wohneinheiten entsprechen und für die umfassende Planungen und Berechnungen erforderlich sind.

2.5 Die Nachweise zum Wärmeschutz sind nach umfassenden Berechnungsverfahren zu erstellen. Der Energieausweis ist dem jeweiligen Nachweis beizufügen.

2.6 Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgefordert, weitere Nachweise i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 SV-VO vorzulegen und reichen diese Nachweise nicht aus, die fachliche Eignung zu belegen, kann von ihr oder ihm erneut die Vorlage weiterer Nachweise verlangt werden. Kann der Nachweis der Eignung auch dann noch nicht geführt werden, ist der Antrag abzulehnen. In diesem Fall kann ein neuer Antrag frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Entscheidung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gestellt werden.

Die Nachweise sind in einfacher Ausfertigung im Format DIN A 4 geheftet einzureichen.


Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de
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