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Beratung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Seit dem 01.07.1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV).

Die Baustellenverordnung ist bei allen Baustellen anzuwenden, die nach dem 1.7.1998 begonnen wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Alle Maßnahmen nach der Verordnung sind bei Baustellen zu ergreifen, deren voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Einzelne Forderungen müssen aber auch bei kleineren Bauvorhaben berücksichtigt werden, so z. B. die Bestellung eines Koordinators, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind. Häufig beträgt auch bei kleineren Baumaßnahmen die mögliche Absturzhöhe mehr als 7 m. Dann muss ein SiGe-Plan erstellt werden, der die Maßnahmen bezüglich dieser gefährlichen Arbeit darstellt.

Wen treffen die Pflichten der Verordnung?

Die Pflichten aus der Verordnung treffen primär den Bauherren. Dieser kann die Wahrneh­mung der Verpflichtungen aber auf einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator, SiGeKo) übertragen. Architekten haben als sachkundige Beteiligte am Baugeschehen die Pflicht, den Bauherrn, soweit dieser nicht selbst sachkundig ist, auf die Aufgaben hinzuweisen, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben.

Welche Pflichten hat der SiGeKo?

Die Baustellenverordnung sieht vor, dass Baustellen ab der oben beschriebenen Größe der zuständigen Behörde durch eine Vorankündigung angezeigt werden müssen. In NRW sind hierfür die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständig. Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen. Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen und die Erstellung der Merkmalunterlage.

Welche praktischen und rechtlichen Auswirkungen hat die Verordnung?

Durch die neue Verordnung bekommt das Verhältnis Bauherr - Architekt - Unternehmer in Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen eine neue rechtliche Dimension. Man muss jedoch ausdrücklich betonen, dass die einzelnen Unternehmer in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten verantwortlich bleiben und diese Verantwortung nicht etwa auf den SiGeKo übergeht. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, fordern die Bauherren häufig ihren Architekten auf, das neue Aufgabengebiet zu übernehmen. Da es sich hierbei um eine anspruchsvolle Aufgabe handelt, die mit erhöhtem Haftungsrisiko verbunden sein kann, das über das Risiko der reinen Objektüberwachung hinausgeht, stellt sich auch die Frage der angemessenen Honorierung.

Hat die AKNW einen Vorschlag zur Honorierung?

Wird die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator von einem Architekten bzw. einer Architektin übernommen, ist diese Leistung nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten. Der Bauherr muss diese Zusatzleistung entsprechend honorieren. Die AKNW empfiehlt, hierüber einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

weitere Infos


Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de
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