Bundesrecht
Telemediengesetz:
Pflichtangaben auf eigener Homepage auch für Architekten
Im März 2007 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsge-
setz – EIGVG) in Kraft getreten. Kernstück dieses Gesetzes ist das Telemediengesetz (TMG).
In diesem werden u. a. die bisherigen medienrechtlichen Gesetze, insbesondere das Teledienstgesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz zusammengefasst.
I. Allgemeine Informationspflichten; Impressum
Nach § 5 des TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste bestimmte Informationspflichten zu beachten. Als Diensteanbieter gelten alle natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Architekten, die auf ihrer Homepage über ihr Leistungsangebot informieren, unterliegen den Hinweispflichten aus § 5 TMG. Im Einzelnen sind von Diensteanbietern für geschäftsmäßige Teledienste mindestens die nachfolgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name und Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten. Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen gezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse).
- Gegebenenfalls die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Diensteanbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer.
- Die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört (z. B. Architektenkammer NRW).
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung (Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt/ Stadtplaner) und der Staat bzw. das Bundesland, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
- Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und eine Angabe dazu, wie diese zugänglich sind:
(1) Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW)
(2) Durchführungsverordnung zum Baukammerngesetz (DVO BauKaG NRW)
(3) Hauptsatzung der Architektenkammer NRW
Zugänglich sind die genannten berufsrechtlichen Regelungen zum Beispiel über die Internetseiten der Architektenkammer NRW, Rubrik „Mitglieder“, „Berufspraxis“, „Gesetzte/Verordnungen“. Es empfiehlt sich, insoweit auf die Seite der Architektenkammer NRW zu verlinken. Der direkte Link lautet: http://www.aknw.de/mitglieder/berufspraxis/gesetze-verordnungen/index.htm - In Fällen, in denen der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die genannten Informationspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden (§ 16 TMG).
II. Pflichten des Diensteanbieters
Nach § 13 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Ausführungen zum Datenschutz durch die AKNW finden sich auf der Homepage der Architektenkammer NRW unter “www.aknw.de“ unter der Rubrik „Impressum“.
III. E-Mail-Werbung
Das neue TMG soll einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei der E-Mail-Werbung schaffen. Werden kommerzielle E-Mails versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden (§ 6 Abs. 2 TMG). Dadurch soll der Empfänger frei entscheiden können, wie er mit der E-Mail umgeht, ohne sie erst öffnen zu müssen. Zuwiderhandlungen können auch hier mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.
Durch diese Regelung wird ergänzend zum bisherigen Recht, nach dem bereits der unaufgeforderte Versand von E-Mails gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, eine Bußgeldvorschrift eingeführt.
Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne die
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Zollhof 1
40221 Düsseldorf
Tel: (0211) 49 67 - 0
Fax: (0211) 49 67 - 99
E-Mail: info@aknw.de
Internet: www.aknw.de
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