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FAQs

Baustellenverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Stand: Juli 2001)

Seit dem 01.07.1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) Die AKNW hat über die Auswirkungen der Verordnung auf die Architektentätigkeit verschiedentlich im Deutschen Architektenblatt berichtet. In der telefonischen Beratungspraxis wurde deutlich, dass bei vielen Mitgliedern weiterer Informationsbedarf besteht.

Die Regelungen der Verordnung lassen viele Fragen der bauwirtschaftlichen Praxis unbeantwortet. Um für mehr Klarheit zu sorgen hat unter Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Arbeitsgruppe eine ausführliche Interpretationshilfe zur Verordnung erarbeitet. Diese Erläuterungen, an deren Erarbeitung auch die Bundesarchitektenkammer beteiligt war, sind als Anlage beigefügt.

Der Ausschuss "Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (ASGB) beim Bundesministerium für Arbeit hat unter Beteiligung der Bundesarchitektenkammer Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) erarbeitet. Diese sind ebenfalls als Anlage beigefügt.

Beachten Sie bitte auch die Berichterstattungen im Deutschen Architektenblatt und im Internet-Angebot der AKNW unter www.aknw.de in der Rubrik Service, SiGeKo.

Wann ist die Verordnung anzuwenden?

Die Baustellenverordnung gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden.

Die nach BaustellV zu treffenden Maßnahmen:

sind unabhängig vom Umfang der baulichen Maßnahme und dem Gefährdungsgrad der auszuführenden Arbeiten.

Alle Maßnahmen nach der Verordnung sind bei Baustellen zu ergreifen, deren voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Einzelne Forderungen müssen aber auch bei kleineren Bauvorhaben berücksichtigt werden, so z. B. die Bestellung eines Koordinators, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind. Häufig beträgt auch bei kleineren Baumaßnahmen die mögliche Absturzhöhe mehr als 7 m. Dann muss ein SiGe-Plan erstellt werden, der die Maßnahmen bezüglich dieser gefährlichen Arbeit darstellt. Anlage 4 der beiliegenden Erläuterungen durch die BAuA gibt einen Überblick, welche Aktivitäten unter welchen Voraussetzungen erforderlich sind.

Wen treffen die Pflichten der Verordnung?

Die Pflichten aus der Verordnung treffen primär den Bauherren. Dieser kann die Wahrnehmung der Verpflichtungen aber auf einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator, SiGeKo) übertragen. Architekten haben als sachkundige Beteiligte am Baugeschehen die Pflicht, den Bauherrn, soweit dieser nicht selbst sachkundig ist, auf die Aufgaben hinzuweisen, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben. Verstöße gegen die Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt.

Welche Pflichten hat der SiGeKo?

Die Baustellenverordnung sieht vor, dass Baustellen ab der oben beschriebenen Größe der zuständigen Behörde durch eine Vorankündigung angezeigt werden müssen. In NRW sind hierfür die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständig. Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen. Zu seinen Pflichten zählt u.a. die Übermittlung der Vorankündigung, die Erstellung und Fortschreibung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen und die Erstellung der Merkmalunterlage. Wann dies im Einzelnen erforderlich ist, kann z. B. der Anlage 4 der beiliegenden Erläuterungen durch die BAuA entnommen werden.

Aus der Verordnung ergeben sich im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:

a) Planungsphase des Bauvorhabens

b) Ausführungsphase des Bauvorhabens:

Welche praktischen und rechtlichen Auswirkungen hat die Verordnung?

Durch die neue Verordnung bekommt das Verhältnis Bauherr-Architekt-Unternehmer in Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen eine neue rechtliche Dimension. Man muss jedoch ausdrücklich betonen, dass die einzelnen Unternehmer in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten verantwortlich bleiben und diese Verantwortung nicht etwa auf den SiGeKo übergeht. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, fordern die Bauherren ihren Architekten auf, das neue Aufgabengebiet zu übernehmen. Auch Bundesarbeitsminister Riester bezeichnet in einer Korrespondenz mit der AKNW die Tätigkeit als SiGeKo als neue Aufgabe für Architekten. Da es sich hierbei um eine anspruchsvolle Aufgabe handelt, die mit erhöhtem Haftungsrisiko verbunden sein kann, das über das Risiko der reinen Objektüberwachung hinausgeht, stellt sich auch die Frage der angemessenen Honorierung.

Wie wird die Tätigkeit des SiGeKo vergütet?

Bei der Tätigkeit des SiGeKo handelt es sich um eine arbeitsschutzrechtliche Tätigkeit nach der Baustellenverordnung, also um keine in den Leistungsbildern der HOAI beschriebene Architektenleistung. Deshalb gilt für die Tätigkeit des SiGeKo nicht die HOAI als öffentliches Preisrecht.  Die Vertragparteien können für diese Tätigkeit das Honorar frei vereinbaren. Voraussetzung ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Diese unterliegt zwar keiner Formvorschrift, zu empfehlen ist jedoch, über die als SiGeKo zu erbringenden Leistungen einen schriftlichen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen. Möglich ist es, ein Pauschalhonorar oder auch ein Zeithonorar zu vereinbaren.

Was ist bei der Haftung zu beachten?

Bevor Sie den Auftrag des Bauherren annehmen, als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf der Baustelle tätig zu werden, sollten Sie unbedingt vorher ein Gespräch mit Ihrem Haftpflichtversicherer führen. Die Haftpflichtversicherer haben grundsätzlich zugesagt, für die Risiken im Rahmen der bestehenden Architektenhaftpflichtversicherung einzustehen. Einzelne Versicherer machen jedoch die Prämienhöhe von dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder anderen individuellen Voraussetzungen des Versicherungsnehmers abhängig. Daher ist die schriftliche Klärung mit Ihrem Haftpflichtversicherer im Einzelfall notwendig.

Die BaustellV sieht nicht vor, dass der SiGe-Koordinator eine Weisungsbefugnis gegenüber Projektbeteiligten oder in der Baustellenorganisation übernimmt. Sollte ihr Bauherr Sie dennoch mit Weisungsbefugnis ausstatten wollen, deren Umfang dann allerdings genau festgelegt sein sollte, ist dies haftungsrelevant und mit der Versicherung abzustimmen.

Ist eine besondere Qualifikation erforderlich?

Einen besonderen Qualifikationsnachweis fordert die BaustellV nicht. Der Bauherr muss sich im Rahmen seiner Organisationsverantwortung von der Eignung des zu bestellenden Koordinators überzeugen. Ob ein Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung geeignet ist, wird in den Erläuterungen der BAuA von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht. Architekten sind dort an erster Stelle genannt. Die beigefügte RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und Kenntnisse. Die AKNW setzt sich dafür ein, dass diese Tätigkeit für ihre Mitglieder offen steht und kein eigenständiges Berufsbild des SiGe-Koordinators entsteht.

Fortbildung

Weil es sich bei der Sicherheitskoordination auf Baustellen um ein nicht zu unterschätzendes Aufgabenfeld handelt, sollten Sie an entsprechenden Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Die Akademie der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bietet unter dem Titel Sicherheit am Bau - EU-Baustellenrichtlinie eintägige Einführungsseminare an, die diesen Themenbereich behandeln und die speziellen Aufgaben für Architekten und Bauherrn nach der BaustellV erläutern.

In einer viertägigen Seminarreihe unter dem Titel SiGe-Koordinator werden die für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination in der Planungs- und Ausführungsphase erforderlichen Kenntnisse vermittelt und in praktischen Übungen vertieft. Der Inhalt des Lehrgangs richtet sich nach den "Grundsätzen für die berufsgenossenschaftliche Anerkennung sowie die Durchführung von Lehrgängen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren nach der Baustellenverordnung", die durch das Arbeitsministerium als Richtschnur für die Durchführung der Ausbildung zum SiGe-Koordinator empfohlen werden.

Nähere Informationen über die Veranstaltungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Akademieprogramm. Wegen der großen Nachfrage sind über das im Akademieprogramm abgedruckte Seminarangebot hinaus weitere Seminare in Vorbereitung und werden im DAB angekündigt.

Weitere Informationsmöglichkeiten

Die Bauberufsgenossenschaften haben in Broschürenform zwei Leitfäden erarbeitet:

Diese Unterlagen können bestellt werden bei der:

BAU-BG
Bau-Berufsgenossenschaft
Rheinland und Westfalen
Technischer Aufsichtsdienst
42095 Wuppertal


Zuständige Behörde

Für den Vollzug der BaustellV sind die Dezernate 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“ bei den jeweiligen Bezirksregierungen zuständig. Bei diesen Behörden kann man Informationen und praxisnahe Unterstützung zur BaustellV und allgemein zum Arbeitsschutz auf Baustellen erhalten.


Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de
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