Barrierefreies Bauen
Fördermöglichkeiten im Wohnungsbau
Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt seit Jahren eine konsequente Wohnungsbaupolitik für einen demografiefesten Wohnungsbau, der sich im Neubau und im Bestand durch eine weitgehende Barrierefreiheit auszeichnet. Dabei wird die Barrierefreiheit als Komfortstandard für alle Bevölkerungskreise angesehen.
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
1. Öffentliche Gelder für Wohnungsneubauten
In Nordrhein-Westfalen gelten im öffentlich geförderten Wohnungsbau die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB). Die weitgehende Barrierefreiheit ist eine der grundlegenden Fördervoraussetzungen für den geförderten Mietwohnungsneubau. Als Orientierung dient die DIN 18025, Teil 2.
Der Neubau von Miet- und Genossenschaftswohnungen ist nur förderfähig, wenn
- der Zugang zum Haus ohne Stufen und Schwellen erreichbar ist;
- innerhalb der Wohnungen keine Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge vorhanden sind;
- der Sanitärbereich mit einem bodengleichen Duschplatz ausgestattet ist;
- die lichten Türbreiten innerhalb der Wohnungen und von Aufzügen, Haus- und Wohnungseingängen
- sowie alle Bewegungsflächen und ggf. Rampen der DIN 18025 Teil 2 entsprechen.
Die Förderung erfolgt als zinsgünstiges Darlehen gegen Mietpreis- und Belegungsbindung, wahlweise für 15 oder 20 Jahre.
1.1. Geförderte Wohnfläche
Die Obergrenzen der förderfähigen Wohnflächen sind den Erfordernissen der Barrierefreiheit angemessen. Ziel ist die Schaffung zusätzlicher Bewegungsflächen vor allem in Bad und Küche, ohne dafür Abstriche bei den Wohnräumen zu machen. Zusätzlich zum bodengleichen Duschplatz kann die Wohnung mit einer fest installierten Badewanne ausgestattet werden. Hierfür ist es zulässig, die Wohnflächenobergrenze aus planerischen Gründen zu überschreiten und diese Überschreitung bei der Bemessung des Baudarlehens zu berücksichtigen.
1.2 Förderung von Aufzügen
Erleichterung gibt es beim Einbau eines Aufzugs durch zusätzliche Förderdarlehen. Pro geförderter Wohnung wird bei der Errichtung eines oder mehrerer Aufzüge ein Zusatzdarlehen von 2100 Euro gewährt. Das Zusatzdarlehen beträgt jedoch maximal 46.200 Euro (Höchstbetrag) pro Aufzug. Der Höchstbetrag ist den geförderten Wohnungen zu gleichen Teilen zuzuordnen. Sozialwohnungen, die für Senioren oder Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein.
1.3. Darlehen für Schwerbehinderte
Unter Punkt 6 der Wohnraumförderungsbestimmungen sind weitere Fördermöglichkeiten für Schwerbehinderte aufgeführt. Danach kann bei der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Wohnungen für Schwerbehinderte ein Förderdarlehen von bis zu 20.000 Euro vergeben werden.
Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2008)
Förderzweck ist die Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des demografischen Wandels. Der Wohnungsbestand soll baulich so umgestaltet werden, dass er möglichst barrierefrei von allen Altersgruppen, insbesondere von älteren Menschen genutzt werden kann.
Gefördert werden bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem dazu gehörigen Grundstück, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne von DIN 18025 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen. Das Förderangebot gilt sowohl im geförderten als auch im freifinanzierten Wohnungsbau.
Die Förderung erfolgt als Darlehen ohne Mietpreis- und Belegungsbindung. Förderfähig sind bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal 15.000 Euro pro Wohneinheit. Barrierefreie Erschließungssysteme können mit Zusatzdarlehen bis zu 3000 Euro pro erschlossener Wohnung, der erstmalige Einbau eines Aufzuges mit Zusatzdarlehen bis zu 2100 Euro pro erschlossener Wohnung (max. 46.200 Euro pro Aufzug) gefördert werden. Die Darlehenskonditionen: Zins 0,5 Prozent p. a. plus Tilgung zwei Prozent p. a. (zehn Jahre fest).
Bestimmungen zur Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (BWB)
Menschen mit Behinderung benötigen Wohnraum, der ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht und ihren spezifischen Bedürfnissen entspricht. Ziel ist es, auch für Menschen mit schwerer Behinderung Wohnformen von guter Wohnqualität an integrierten Standorten zu schaffen und bestehende stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe an den demographischen Wandel anzupassen. Die Bestimmungen zur Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (BWB) regeln Fördergegenstand, Umfang und Verfahren.
Grundlage für die Förderung ist das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) und die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (VOWoFG NRW). Gefördert werden die Neuschaffung von Wohnheimplätzen und von Gemeinschaftsräumen, der Einbau von Aufzügen sowie die Errichtung behindertengerechter Außenanlagen. Nicht unter die Förderung fallen Tages-, Nacht oder Kurzzeitpflegeplätze sowie vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
Die BWB regeln, dass geförderte Wohnheimplätze für die Dauer von 20 Jahren ausschließlich zur Wohnraumversorgung von Menschen mit Behinderung zu nutzen sind.
Zur Förderung der Neuanschaffung von Wohnheimplätzen werden Baudarlehen in Höhe von maximal 29.000 Euro pro Platz gewährt (Grundpauschale). Hinzukommen können Zusatzdarlehen, etwa für die Errichtung von Gemeinschaftsräumen, für den Aufzugeinbau und für den Bau von behindertengerechten Außenanlagen.
Die Grundpauschale wird mit einem Zinssatz, der zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, verzinst (maximal 6 v. H.). Für die Dauer der Zweckbindung wird der Zinssatz auf 0,5 v. H. gesenkt. Die Grundpauschale ist mit jährlich 1 v. H. unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen, ein Zusatzdarlehen mit jährlich 4 v. H..
Die Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten
(RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr, IVA2-2210-693/07 vom 2. Juni 2007).
Darüber hinaus gibt es verschiedene Möglichkeiten der Förderung im Einzelfall. Kostenträger können hier die Kranken- oder Pflegeversicherung, das Versorgungsamt, die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger sein.
Weitere Informationen gibt es in der Broschüre „Barrierefreies Bauen – Spaziergang durch einen Barrierefreien Lebensraum“ der Architektenkammer NRW. Hinweise sind auch im Internet über die Homepage des Ministeriums für Bauen und Verkehr (www.mbv.nrw.de) und über das Portal www.barrierefrei.nrw.de abrufbar.Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de

