sACHVERSTÄNDIGE
"Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige"
Die Bestellungsgrundlage für Sachverständige, die die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vereidigt, ist §14 Ziff. 8 Baukammerngesetz.
In § 2 der Sachverständigenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen wird der Zweck der Vereidigung deutlich. Dort wird ausgeführt, daß die öffentliche Bestellung den Zweck hat, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.
Die öffentliche Bestellung erlaubt dem Sachverständigen auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, Gutachten zu erstatten und andere Aufgaben zu erfüllen, insbesondere Beratungen, Prüftätigkeiten, Überwachungen, schiedsrichterähnliche und schiedsgerichtliche Tätigkeiten auszuüben.
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