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Allgemeine Informationen:

sACHVERSTÄNDIGE

Prüfungsverfahren für den baulichen Brandschutz (Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung)

Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die gemäß § 13 SV-VO

Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer-Bau auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses.

Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau in einem Prüfungsverfahren aufgrund einer Prüfungsordnung.

Folgende Nachweise sind in einfacher Ausfertigung dem Antrag beizufügen:

Nachweise gem. §§ 3 und 4 der SV-VO

Nachweis gem. § 13 der SV-VO

Die fachbezogene Tätigkeit nach § 13 SV-VO wird nachgewiesen durch:

1. bei einer Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen:

Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Brandschutzkonzepte unter Leitung einer anderen Person erstellt, so hat diese schriftlich darzulegen, welche wesentlichen Aufgaben die Antragstellerin oder der Antragsteller wahrgenommen hat,

2. bei einer Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen:

Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Brandschutzkonzepte unter Leitung einer anderen Person geprüft, so hat diese schriftlich darzulegen, welche wesentlichen Aufgaben die Antragstellerin oder der Antragsteller wahrgenommen hat. Hat sie oder er die Brandschutzkonzepte als Angehörige oder Angehöriger einer Behörde geprüft, kann alternativ dazu eine Bescheinigung der das Bauvorhaben genehmigenden Behörde vorgelegt werden, aus der der Umfang der konkret zu benennenden prüfenden Leistungen hervorgeht,

Unter den in den Nummern 1. und 2. aufgeführten Objektlisten müssen Bauvorhaben enthalten sein, die bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 i.V.m. § 68 Abs. 1 BauO NRW sind.


Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de
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