sACHVERSTÄNDIGE
Prüfungsverfahren für den baulichen Brandschutz (Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung)
Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die gemäß § 13 SV-VO
- mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,
- Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Branderhaltens von Bauprodukten besitzen,
- Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
- besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlage des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen,
- Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen,
- Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind.
Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer-Bau auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses.
Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau in einem Prüfungsverfahren aufgrund einer Prüfungsordnung.
Folgende Nachweise sind in einfacher Ausfertigung dem Antrag beizufügen:
Nachweise gem. §§ 3 und 4 der SV-VO
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- eine beglaubigte Ablichtung des Abschlusszeugnisses der berufsbezogenen Ausbildung; von der Vorlage kann abgesehen werden, wenn das Zeugnis der Kammer bereits vorliegt,
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate sein soll, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- ein Nachweis über die Eigenverantwortlichkeit i. S. d. § 3 Abs. 5 SV-VO; Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.
- eine Erklärung über die Unabhängigkeit; unabhängig tätig werden Personen, wenn sie gem. § 3 Abs. 5 SV-VO; bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
- der Nachweis über die Zahlung eines Vorschusses auf die Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) in Höhe von € 1.600,-- als Vorauszahlung auf die Gesamtgebühr nach Tarifstelle 3a.3.3 AVwGebO NRW. (Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Konto-Nr.: 0 002 645 947, BLZ: 300 606 01)
Nachweis gem. § 13 der SV-VO
Die fachbezogene Tätigkeit nach § 13 SV-VO wird nachgewiesen durch:
1. bei einer Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen:
- eine Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren aufgestellten Brandschutzkonzepte aufgeführt sind. Dazu sind für jedes Bauvorhaben Ort des Bauvorhabens, Bauherrin oder Bauherr zu benennen,
- mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepte zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der erforderlichen Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst angefertigt worden sind.
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Brandschutzkonzepte unter Leitung einer anderen Person erstellt, so hat diese schriftlich darzulegen, welche wesentlichen Aufgaben die Antragstellerin oder der Antragsteller wahrgenommen hat,
- eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das jeweilige Bauvorhaben während der Ausführungsphase verantwortlich betreut hat.
2. bei einer Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen:
- eine Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren geprüften Brandschutzkonzepte aufgeführt sind. Dazu sind für jedes Bauvorhaben Ort des Bauvorhabens, Bauherrin oder Bauherr zu benennen,
- mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepte zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der Prüfberichte sowie der geprüften Brandschutzkonzepte und Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüft worden sind.
Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Brandschutzkonzepte unter Leitung einer anderen Person geprüft, so hat diese schriftlich darzulegen, welche wesentlichen Aufgaben die Antragstellerin oder der Antragsteller wahrgenommen hat. Hat sie oder er die Brandschutzkonzepte als Angehörige oder Angehöriger einer Behörde geprüft, kann alternativ dazu eine Bescheinigung der das Bauvorhaben genehmigenden Behörde vorgelegt werden, aus der der Umfang der konkret zu benennenden prüfenden Leistungen hervorgeht,
- eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das jeweilige Bauvorhaben verantwortlich überwacht hat.
Unter den in den Nummern 1. und 2. aufgeführten Objektlisten müssen Bauvorhaben enthalten sein, die bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 i.V.m. § 68 Abs. 1 BauO NRW sind.
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