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EXISTENZGRÜNDUNG

Existenzgründung - Leistungen des Arbeitsamtes

Die Arbeitsagenturen der Bundesanstalt für Arbeit bieten sowohl Beratungsleistungen als auch direkte finanzielle Unterstützung für Existenzgründer an.

1. Beratungsleistungen

Sprechen Sie Ihre zuständige Arbeitsagentur an und erkundigen Sie sich, welche/r Berater/in für Existenzgründungsfragen bereit steht. Im Rahmen der Akademikerberatung finden Sie i.d.R. kompetente Ansprechpartner, die die spezifischen Probleme von arbeitslosen Akademiker/Innen kennen und Auskünfte erteilen

2. Gründerzuschuss

Ab dem 1. August 2006 haben Bezieher von ALG I (Arbeitslosengeld I), die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf den sog. „Gründerzuschuss“. Der Gründerzuschuss wird ebenfalls geleistet, wenn bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bestehen oder eine Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ABM nach dem SGB III ausgeübt wurde. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Der neue Gründerzuschuss ist ein Zwei-Phasen-Modell.

Phase 1:
In der ersten Phase nach der Gründung erhalten Gründer zur Sicherung des Lebens-unterhaltes einen Zuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes für die Dauer von neun Monaten. Zusätzlich erhält der Gründer eine Pauschale in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung.

Phase 2:
In der zweiten Förderphase kann dann die Pauschale von 300 € pro Monat für weitere sechs Monate gewährt werden, wenn intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Den Gründerzuschuss erhält nur, wer arbeitslos ist und bei Antragstellung noch über einen Restanspruch auf ALG I von mindestens 90 Tagen verfügt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründerzuschuss gezahlt wurde. Die Leistung ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu beantragen. Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich.

Eine erneute Förderung mit Gründerzuschuss ist möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit 24 Monate vergangen sind.

Grundlage für die Beantragung des Gründerzuschusses ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Solche Stellungnahmen werden von fachkundigen Stellen wie z. B. berufsständischen Kammern, Fachverbänden und Kreditinstituten abgegeben. Zusätzlich müssen die Gründer der Agentur für Arbeit ihre persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an den geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

3. Einstiegsgeld (für Empfänger von ALG II)

Obwohl für Bezieher des Arbeitslosengeldes II keine besondere finanzielle Förderung der Existenzgründung im Sozialgesetzbuch III vorgesehen ist, steht der Weg in die Selbstständigkeit auch diesem Personenkreis offen. Zum einen kann der Empfänger von Arbeitslosengeld II in bestimmtem Umfang hinzuverdienen. Ob Einkommen in abhängiger Beschäftigung oder in selbstständiger Tätigkeit erzielt wird, ist dabei unwichtig.

Zusätzlich kann der Fallmanager, der die individuelle persönliche Situation des Arbeitssuchenden am besten beurteilen kann, ein „Einstiegsgeld“ in Form eines flexiblen Zuschusses auch für eine Existenzgründung bewilligen, wenn er dies für zweckmäßig hält. Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fallmanager nicht gebunden. Sie orientiert sich an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Voraussetzung ist auch hier die Vorlage eines Unternehmenskonzeptes mit einer Stellungnahme zur Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens.

Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de
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