Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) hat mit Schreiben vom 26.09.2017 darauf hingewiesen, dass das in § 67 BauO NRW 2000 geregelte Freistellungsverfahren weiter in Anspruch genommen werden kann.

08. November 2017von li

Da die BauO NRW 2016 vorsieht, die Genehmigungsfreistellung nach § 67 abzuschaffen, aber keine diesbezügliche Übergangsvorschrift enthält, hatte der Städte- und Gemeindebund den Gemeinden vor einiger Zeit empfohlen, frühzeitig dafür Sorge zu tragen, sämtliche Vorhaben nach § 67 in das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Auch die AKNW hatte den Entwurfsverfassern geraten, vom Freistellungsverfahren keinen Gebrauch mehr zu machen insbesondere dann, wenn eine Fertigstellung des Vorhabens erst Ende Dezember absehbar ist. Diese Empfehlungen sind nun mit dem angekündigten Moratorium zur BauO NRW 2016 zunächst obsolet. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nach wie vor aus sachlichen Gründen erklären kann, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2000).

Die weitere Entwicklung wird davon abhängen, ob die neue Landesregierung die Genehmigungsfreistellung wieder aufnimmt. Nach Einschätzung der AKNW hat sich das Freistellungsverfahren nicht bewährt. Der Verbraucherschutz gebietet es, Bauherren mit rechtssicheren Baugenehmigungen zu versehen. Auch die aktuelle Wohnungsnot wird mit der Freistellung nicht gelindert. Denn in den Regionen unseres Landes, in denen Wohnungen fehlen, kommt die Genehmigungsfreistellung mangels entsprechender Bauleitplanung für den Wohnungsbau in aller Regel ohnehin nicht zur Anwendung.

Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

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