Gesetzentwurf zum Moratorium der BauO

Die neue Landesregierung will sich mit der Kritik an einzelnen Vorschriften der im Dezember 2016 verabschiedeten Landesbauordnung auseinandersetzen und baukostensteigernde Regulierungen und Vorgaben auf den Prüfstand stellen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung eines Moratoriums wurde nun in den Landtag eingebracht, um etwaige Regelungen noch vor Inkrafttreten ändern zu können.

12. September 2017von H. Lintz

Das Moratorium soll laut Koalitionsvertrag z.B. zu Änderungen im Abstandflächenrecht oder zur Digitalisierung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens genutzt werden. Zudem soll das Freistellungsverfahren für Wohngebäude wieder aufgenommen werden. Diese Absichten müssten durch eine weitere Gesetzesänderung geregelt werden, für die bislang noch kein Entwurf vorliegt.

Der aktuelle Gesetzentwurf ändert daher zunächst nur den § 90 der BauO NRW in der Fassung vom 15.12.2016, die nun offiziell als BauO NRW 2016 bezeichnet werden soll.

Wichtig für Architekten ist Folgendes:

Aufgrund der Novellierung gibt es in der geltenden BauO NRW 2000 und in der künftig BauO NRW 2016 genannten Fassung Vorschriften mit derselben Paragraphenbezeichnung, aber unterschiedlichem Regelungsinhalt. Die neue Bezeichnung soll Verwechslungen ausschließen.

Die BauO NRW 2016 soll statt am 28.12.2017 am 01.01.2019 in Kraft treten. Die übrigen in § 90 BauO NRW 2016 genannten Fristen werden jeweils um ein Jahr verlängert. Hiervon ausgenommen ist das Bauproduktenrecht, das ohnehin schon gültig ist. Verordnungsermächtigungen für die Bauproduktenregelungen sollen nach wie vor zum 28.12.2017 in Kraft gesetzt werden.

In § 90 Abs. 5 BauO NRW 2016 ist vorgesehen, dass vor dem 01.10.2018 (bislang: 01.10.2017) eingeleitete Verfahren auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn nach dem zuvor geltenden Recht fortzuführen sind, wenn die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden. Für das Freistellungsverfahren hätte die Verschiebung zur Folge, dass es zunächst bis zum 31.12.2018 weiter gelten würde.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Die AKNW wird über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten.

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