Landesbauordnung: Aufschub um zwölf Monate

Das Bauministerium wird dem Landesgesetzgeber vorschlagen, die Fristen zum Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 28. Dezember 2017 um zwölf Monate auf den 28. Dezember 2018 zu verschieben. Dies verkündete die neue Landesbauministerin auf dem Sommerfest der Architektenkammer. Die Landesregierung will sich über das sog. Moratorium noch einmal intensiv mit der Kritik an der Landesbauordnung auseinandersetzen und baukostensteigernde Regulierungen und Vorgaben auf den Prüfstand stellen.

14. Juli 2017von H. Lintz

Vorbild Musterbauordnung
Das Moratorium soll laut Koalitionsvertrag insbesondere dazu genutzt werden, die BauO NRW stärker an die Musterbauordnung anzugleichen. In einem ersten Schritt soll eine Anpassung des Abstandflächenrechts erfolgen und damit Potentiale zur innerstädtischen Nachverdichtung freigesetzt werden. Um das Bauen schneller zu ermöglichen, soll das Baugenehmigungsverfahren durch Einführung verbindlicher Fristen zur Bescheidung von Bauanträgen deutlich beschleunigt werden. Zudem sollen die Chancen der Digitalisierung genutzt werden. Die Kommunen sollen bei der Implementierung eines einheitlichen Systems zur Einreichung von Bauanträgen in digitaler Form unterstützt werden.

Fristen
Wie das Bauministerium mitteilt, werden durch das Moratorium auch weitere Fristen verschoben. Galt bisher, dass Bauanträge, die bis zum 1. Oktober 2017 vollständig und ohne erhebliche Mängel waren, nach altem Recht behandelt wurden, so wird durch das Moratorium auch diese Frist um 12 Monate nach hinten verschoben. Das heißt, für Bauanträge, die nunmehr vor dem 1. Oktober 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht werden, gilt altes Recht auch dann, wenn die Baugenehmigung erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erteilt werden sollte.

Freistellungsverfahren
Das Moratorium führt nach Aussage des Bauministeriums auch dazu, dass bis zum 1. Oktober 2018 das Freistellungsverfahren, das die Vorgängerregierung abgeschafft hatte, weiter Gültigkeit hat. Laut Koalitionsvertrag soll das Freistellungsverfahren ohnehin für Wohngebäude wieder aufgenommen werden.

Bereits gültig: Bauprodukte und Bauarten
Vom Moratorium ausgenommen sind die neuen Regelungen zu den Bauprodukten und Bauarten, die an Vorgaben der Europäischen Union angepasst wurden und die am 28. Juni 2017 in Kraft getreten sind. Damit entfällt die Rechtsgrundlage, für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung zugleich das Ü-Kennzeichen aufzubringen. Die bisherigen Technischen Baubestimmungen gelten nach einem Runderlass des Bauministeriums vom 13. Juni 2017 fort. Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik in den Bauregellisten 2015/2, 2016/1 sowie 2016/2 bekanntgemachten technische Regeln für Bauprodukte und Bauarten gelten ebenfalls als Technische Baubestimmungen.

Wie geht es weiter?
Damit schnell Rechtssicherheit vorliegt, will die Landesregierung in einem ersten Schritt nach der parlamentarischen Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Verankerung des Moratoriums in der Landesbauordnung in die parlamentarischen Beratungen einbringen. Die AKNW wird berichten.

Fundstellen:
Liste der Technischen Baubestimmungen, Bauregelliste und Änderungsmitteilungen

Eine Veröffentlichung der gültigen Fassungen der BauO NRW 2000 und der BauO NRW 2016 finden Sie hier.

Eine aktualisierte Synopse der AKNW berücksichtigt in einer Lesefassung die neuen Regelungen zu Bauprodukten und Bauarten sowie das angekündigte einjährige Moratorium.

Teilen via