Landesbauordnung: Wegfall des Freistellungsverfahrens

Die novellierte Fassung der Landesbauordnung wird in ihren wesentlichen Teilen am 28. Dezember 2017 in Kraft treten. Damit wird der noch geltende § 67 für genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen entfallen. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen noch nicht begonnene Vorhaben, die bislang nach § 67 genehmigungsfrei waren, einer Baugenehmigung. Fertiggestellte Vorhaben nach § 67 genießen nach diesem Zeitpunkt Bestandschutz.

13. Juni 2017von H. Lintz

Begonnene, aber noch nicht fertiggestellte Vorhaben würden ab dem 28. Dezember 2017 nicht mehr dem dann geltenden Bauordnungsrecht entsprechen, denn sie werden ohne Baugenehmigung errichtet. Sie könnten stillgelegt werden und ein Bauantrag nach neuem Recht wäre erforderlich. Um dies zu vermeiden, hat der Städte- und Gemeindebund den Gemeinden bereits empfohlen, frühzeitig dafür Sorge zu tragen, sämtliche Vorhaben nach § 67 in das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Das Bauministerium will sich zu den bauaufsichtlichen Fragen in den anstehenden Dienstbesprechungen äußern.

Die Architektenkammer NRW empfiehlt den Entwurfsverfassern, ihre Bauherren ab sofort dahingehend zu beraten, vom Freistellungsverfahren keinen Gebrauch mehr zu machen. Sie sollten das Baugenehmigungsverfahren wählen, insbesondere dann, wenn eine Fertigstellung erst Ende Dezember absehbar ist.

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