Neues Jahr – neues Vertragsrecht

Am 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BGBl. I 2017, 969) in Kraft. Mit dem Gesetz, von dessen Auswirkungen auch Innen- und Landschaftsarchitekten betroffen sind, erfährt das Architektenvertragsrecht erstmals eine Regelung als eigene Rechtsmaterie. Dies ist ein erheblicher Fortschritt und ermöglicht insgesamt eine bessere gesetzgeberische Feinsteuerung. Zugleich bringt die Reform einige wesentliche Verbesserungen für den Berufsstand mit sich, die nicht zuletzt auf intensive und langjährige berufspolitischen Bemühungen der BAK und der Länderkammern zurückzuführen sind.

08. November 2017von S. Kerkhoff

Hierzu zählt die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs des Architekten auf Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Leistungen nach der Bauausführung. Dies entschärft die Problematik der bislang bei Beauftragung auch der Leistungsphase 9 weit hinausgeschobenen Gewährleistungsfrist von Architekten. Darüber hinaus kann der Architekt bei Bauüberwachungsfehlern zukünftig erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Auftraggeber das bauausführende Unternehmen zuvor erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hat. Dies bedeutet eine erste Abmilderung der den Berufsstand zunehmend belastenden gesamtschuldnerischen Haftung. Die ebenfalls hierauf abzielende Idee einer verpflichtenden, objektbezogenen Gesamtversicherung, in die alle am Bau Beteiligten einbezogen sind, ist zwar nicht Bestandteil des Gesetzespakets. Dieses Thema bleibt aber in Gestalt eines vom Bundesjustizministerium vergebenen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens auf der rechtspolitischen Agenda.

Das Gesetz sieht außerdem besondere Pflichten für den Fall vor, dass wesentliche Planungsziele bei Vertragsschluss noch nicht definiert werden können. Der Architekt ist zukünftig verpflichtet, dann zunächst eine „Planungsgrundlage“ zu erarbeiten und diese dem Bauherrn zusammen mit einer ersten „Kosteneinschätzung“ vorzulegen. Dem Bauherrn steht nach Erhalt dieser Unterlagen ein befristetes Recht zu, den Architektenvertrag schriftlich zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Verbraucher sind über dieses Recht vom Architekten zu belehren. Die auf diese Weise vom Gesetzgeber implementierte Zielfindungsphase macht zugleich deutlich, dass Leistungen in diesem frühen Stadium in der Regel auf vertraglicher Grundlage erbracht und damit auch zu honorieren sein werden. Wie sich dies auf die Rechtsprechung in den sogenannten Akquisefällen auswirkt, und wie die Gerichte die neu eingeführten Begrifflichkeiten (Planungsgrundlage, Kosteneinschätzung) im Einzelnen auslegen werden, bleibt abzuwarten.

Neben weiteren Änderungen im Architektenvertragsrecht beinhaltet das Gesetzespaket überdies zahlreiche Neuerungen zum Bauvertragsrecht sowie die Vorgabe, dass an den Landgerichten und Oberlandesgerichten spezialisierte Spruchkörper für Bausachen eingerichtet werden müssen, die unter anderem über Streitigkeiten aus Architektenverträgen zu befinden haben. Auch dies entspricht einer langjährigen Forderung der Architektenkammern.

Die AKNW stellt ihren Mitgliedern rechtzeitig ab Januar auf Anforderung sowie mittels eines Updates zur Software PrintForm NRW eine auf die neue Rechtslage zugeschnittene Fassung der bewährten Orientierungshilfe zur Erstellung von Architektenverträgen zur Verfügung. Bei Vertragsabschlüssen ab Beginn des neuen Jahres sollte diese Neufassung zugrunde gelegt werden.

Die Akademie der Architektenkammer NRW bietet zudem eine Reihe von Seminaren und Abendveranstaltungen an, in denen die Neuregelungen im Einzelnen vorgestellt werden. Die nächsten Veranstaltungen hierzu finden am 14. Dezember und 28. Februar in Düsseldorf statt. Nähere Infos finden Sie hier

Und schließlich gibt der voraussichtlich im Dezember erscheinende, von Juristen der Architektenkammern verfasste „Kommentar zum neuen Architektenvertragsrecht“ (hrsg. von Kraushaar / Zimmermann, ISBN 978-3-945649-52-7) auf rund 150 Seiten knapp, verständlich und mit zahlreichen Praxistipps Auskunft. Das Werk zum Preis von ca. 49 Euro wird direkt unter www.bki.de/bueromanagement.html oder über den Buchhandel bezogen werden können.

Die Architektenkammer NRW hat zum neuen Architektenvertragsrecht auch einen Praxishinweis herausgegeben, der die o. g. Informationen kompakt auf drei Seiten zusammenfasst: Download Praxishinweis Nr. 55 (PDF) 

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