Sachverständigentag: Sachverständige vor Gericht

Die Architektenkammer hatte am 9. März 2017 wieder einmal alle öffentlich bestellten und vereidigten Kammermitglieder in das Haus der Architekten eingeladen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen die Fachvorträge von Dr. Mark Seibel, Vizepräsident des Landgerichts Siegen, und Rechtsanwältin Katharina Bleutge, Justiziarin und Kommunikationsreferentin des Instituts für Sachverständigenwesen in Köln. Sie sprachen zu den Themen „Gerichtliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen, Aufgabe und Inhalt des Beweisbeschlusses“ sowie „Update Aktuelles aus Sachverständigenrecht und -praxis“.

16. März 2017von Dorothee Dieudonné

„Die Architektenkammer NRW vereidigt nun bereits seit über 20 Jahren“, stellte der Präsident der Architektenkammer, Ernst Uhing, in seiner Begrüßung der 80 Teilnehmer des Sachverständigentages die Bedeutung des Sachverständigenwesens für die AKNW heraus. „Das Sachverständigenwesen stellt seitdem einen wichtigen Bereich der Kammerarbeit dar.“ Uhing betonte, dass die Architektenkammer jeweils eigene Fachgremien eingerichtet habe und die Kammer sich im Bereich „Schäden an Gebäuden“ nunmehr dem bundeseinheitlichen schriftlichen Überprüfungsverfahren der verschiedenen Bestellungskörperschaften angeschlossen habe. Die Architektenkammer sei auch weiterhin bestrebt, neue Kammermitglieder für die Sachverständigentätigkeit zu gewinnen.

Präsident Uhing erwähnte im Kreis der Sachverständigen auch die Arbeit des Qualitätszirkels Sachverständigenwesen in Nordrhein-Westfalen unter Federführung des OLG Hamm, dem auch die Architektenkammer NRW angehört. Er erläuterte den Teilnehmern die Zielsetzung des Qualitätszirkels, die Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren im Zivilprozess zu verkürzen. Zu den Aufgaben des Qualitätszirkels gehörten im vergangenen Jahr insbesondere die Erstellung und Überarbeitung von gerichtlichen Formularen sowie Formulierungsvorschläge für das Benachrichtigungsschreiben zum Ortstermin. Präsident Uhing informierte die Zuhörer, dass der Qualitätszirkel einen Feedbackbogen zur Gutachtenerstattung für Sachverständige eingeführt habe.

Der Präsident wies auf einige berufspolitische Schwerpunkte der Kammerarbeit NRW hin. So stellte er die Kernpunkte der novellierten Landesbauordnung vor, verweis auf die anstehende Novellierung des Baukammerngesetzes NRW und berichtete über die berufspolitischen Aktivitäten der AKNW mit Blick auf die HOAI-Klage der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland.  

Äußerst interessiert folgten die Zuhörer dem Fachvortrag von Referent Dr. Mark Seibel zur gerichtlichen Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen. Dabei appellierte er aus der Perspektive eines Vizepräsidenten am Landgericht und ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiters im für das Bau- und Architektenrecht zuständigen VII. Zivilsenat eindringlich an die Sachverständigen, mit den Richtern zu kommunizieren, um eine konstruktive Kooperation zwischen Gericht und Sachverständigem zu erzielen. Die zahlreichen – unzulässigen – Rechtsfragen in Beweisbeschlüssen seien reine „Notwehrhandlungen“ der teilweise in baufachlichen Fragen unerfahrenen Richterinnen und Richter. Typische Beispiele für unzulässige Rechtsfragen seien Fragen wie „Entspricht die Bauleistung der vertraglichen Vereinbarung?“ oder auch „Ist die Bauleistung mangelhaft?“

Diese Fragen zwängen den Sachverständigen zu einer eigenen rechtlichen Bewertung des Bauvertrages, für die er nicht zuständig sei. Dabei zitierte er Stefan Leupertz, Richter am BGH a.D., der zutreffend kritisiere, dass Sachverständige durch schlecht vorbereitete und unsorgfältig formulierte Beweisfragen mittelbar in die Auslegung des Vertrages getrieben würden. Durch die Verwendung von Rechtsfragen im Beweisbeschluss seien, so Seibel, Einwendungen der Parteien zum Beweisbeschluss und auch zum späteren Gutachten vorprogrammiert. Das Gutachten sei zur Entscheidung des Rechtsstreits sogar unbrauchbar, wenn der Sachverständige in seiner Beantwortung einer Rechtsfrage unzutreffende rechtliche Beurteilungen vornehme. Er wies auf die für die Praxis wichtige Vorschrift des § 404 a Abs. 2 ZPO hin, wonach das Gericht schon vor Abfassung der Beweisfrage den Sachverständigen hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern kann.

Im Anschluss referierte Rechtsanwältin Katharina Bleutge zu dem Thema „Update Aktuelles aus Sachverständigenrecht und -praxis“. Dabei ging sie zunächst auf die seit Oktober 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Sachverständigenrechts in der ZPO ein. Besondere Auswirkungen für Sachverständige hat die nun obligatorische Fristsetzung für Gutachten durch das Gericht und die Erhöhung des Ordnungsgeldes bei Fristversäumnis auf bis zu 3000 Euro (vorher lediglich als „kann“-Vorschrift bis zu 1000 Euro).

Die Referentin erläuterte den Sachverständigen einschlägige neue praxisrelevante Entscheidungen zur Vergütung nach JVEG, insbesondere zur Kürzung wegen erheblicher Überschreitung des Vorschusses. Mit großer Aufmerksamkeit folgten die Zuhörer auch den Ausführungen von Katharina Bleutge zum neuen Erlass des Justizministeriums NRW zur minutengenauen Abrechnung einzelner Zeitabschnitte. Schließlich problematisierte Frau Bleutge anhand einzelner Entscheidungen Hinweise der Sachverständigen auf akute Gefahrenlagen als Befangenheitsgrund.

Im Anschluss an die Fachvorträge, die von zahlreichen Fragen und Anmerkungen begleitet wurden, nutzten die Sachverständigen den „Sachverständigentag“ auch, um ihre Erfahrungen im persönlichen Gespräch auszutauschen.

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