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FAQ

5. Was muss ich innerhalb der zweijährigen Praxiszeit beachten?

Eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit und die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen ergänzen das im Hochschulstudium erworbene Wissen. Die Berufspraxis muss alle Berufsaufgaben berühren; ob man diese Aufgaben als Angestellter oder als Selbstständiger (z. B. als freier Mitarbeiter) ausführt, ist dabei gleichgültig. Wichtig ist aber immer: Es sind Nachweise nötig, die Sie am besten schon „unterwegs“ sammeln.

Studentengruppe arbeitet zusammen an einem SchreibtischOb die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird vom unabhängigen Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer NRW geprüft. Für den Nachweis der notwendigen Praxiszeit nach dem Studium ist es unerheblich, ob die praktische Tätigkeit bei einer Anstellung in einem Büro oder selbstständig (z. B. als freier Mitarbeiter) geleistet wurde.

Ebenfalls unerheblich ist, ob die praktische Tätigkeit in Deutschland oder in einem Mitgliedsland des europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt wurde.

5 Personen besichtigen eine BaustelleInhaltlich muss die Antrag stellende Person für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Objekten praktische Erfahrungen mit Vorentwurf und Entwurf einschließlich Kostenermittlung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Durchführung von Vergaben erworben haben. Aus diesen Bereichen müssen zwei Tätigkeiten nachgewiesen werden (vgl. § 6,4 DVO BauKaG NRW). Ferner müssen praktische Erfahrungen in der Bauüberwachung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden.

Für den Eintrag in die Stadtplanerliste gilt als berufspraktische Voraussetzung, dass der Antragsteller praktische Erfahrungen in der Ausarbeitung städtebaulicher Pläne nachweisen kann. Ferner sollen praktische Erfahrungen in den Bereichen Durchführung von Planverfahren und Planungsmanagement, Projektorganisation, Projektpräsentation, Projektcontrolling sowie Kostenermittlung und Kostenkontrolle erworben worden sein. Aus den genannten Bereichen müssen mindestens zwei unterschiedliche Tätigkeiten nachgewiesen werden.

Die Architektenkammer NRW hat Praxishinweise herausgegeben, in denen die Eintragungsvoraussetzungen und -verfahren für die „Architektenliste“ und die „Stadtplanerliste“ genau beschrieben werden.


Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de
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