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FAQ

8. Kann ich als Absolvent einen Bauantrag einreichen?

Der Entwurfsverfasser übernimmt die Verantwortung für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit einer Baumaßnahme, privatrechtlich für Planungs- und Überwachungsfehler. Einen Bauantrag einreichen darf daher nur ein Verfasser mit Bauvorlageberechtigung. Da Absolventen nicht bauvorlageberechtigt sind, dürfen sie keine Bauanträge einreichen.

Nahaufnahme eines BauplanesRechtliche Grundlage der Bauvorlageberechtigung ist § 70 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), nach dem Bauunterlagen für das Genehmigungs- oder das Freistellungsverfahren von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterschreiben sind. Bauvorlageberechtigt ist:

Bauliche Änderungen von Gebäuden, die mit der Berufsaufgabe von Innenarchitekten verbunden sind, dürfen im Übrigen auch ohne eine ergänzende Hochschulprüfung vom Innenarchitekten eingereicht werden.


Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de
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