FAQ
8. Kann ich als Absolvent einen Bauantrag einreichen?
![]() |
Der Entwurfsverfasser übernimmt die Verantwortung für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit einer Baumaßnahme, privatrechtlich für Planungs- und Überwachungsfehler. Einen Bauantrag einreichen darf daher nur ein Verfasser mit Bauvorlageberechtigung. Da Absolventen nicht bauvorlageberechtigt sind, dürfen sie keine Bauanträge einreichen. |
Rechtliche Grundlage der Bauvorlageberechtigung ist § 70 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), nach dem Bauunterlagen für das Genehmigungs- oder das Freistellungsverfahren von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterschreiben sind. Bauvorlageberechtigt ist:
- wer die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“führen darf,
- wer Mitglied einer Ingenieurkammer und Angehöriger der Fachrichtung „Bauingenieurwesen“ ist und mindestens zwei Jahre lang praktisch in der Planung und Überwachung von Gebäuden tätig war,
- wer die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, eine ergänzende Hochschulprüfung abgelegt hat und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
Bauliche Änderungen von Gebäuden, die mit der Berufsaufgabe von Innenarchitekten verbunden sind, dürfen im Übrigen auch ohne eine ergänzende Hochschulprüfung vom Innenarchitekten eingereicht werden.
- Was muss ich innerhalb der zweijährigen Praxiszeit beachten?
- Welche Durchschnittsgehälter werden in Architekturbüros gezahlt?
- Brauche ich für die Tätigkeit nach meinem Studienabschluss eine Berufshaftpflichtversicherung?
- zurück zur Übersicht
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de


