FAQ
10. Brauche ich für eine Tätigkeit nach meinem Studienabschluss eine Berufshaftpflichtversicherung?
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Auch wenn für Absolventen keine gesetzlichen oder standesrechtlichen Regelungen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehen, sollten Berufsanfänger und Existenzgründer genau so wie Architekten bei jedem Planungsauftrag das bestehende, erhebliche Haftungsrisiko durch eine Versicherung absichern. Gerade Berufsanfänger kann der erste Schadensfall die wirtschaftliche Existenz kosten. |
Bei einem Angestellten in einem Architekturbüro ist das berufliche Risiko in der Regel überschaubar, da der Arbeitgeber den weisungsgebundenen Mitarbeiter regelmäßig in den Schutz seiner für das Büro bestehenden Berufshaftpflichtversicherung einschließen wird. Fehler aufgrund von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit sind in der Regel abgedeckt. Risiken bleiben bei grob fahrlässigen Fehlern, für die auch die Haftpflichtversicherung in der Regel nicht eintritt und für die der Arbeitgeber vom Angestellten Regress verlangen kann.
Bei jeder (auch nur gelegentlichen) Nebentätigkeit eines Angestellten ist der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung dringend erforderlich, da die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (auch wenn dieser die Nebentätigkeit genehmigt hat) nicht greift. Bei vereinzelten Nebentätigkeiten empfiehlt sich in der Regel der Abschluss von Objektversicherungen.
Wenn Sie als freier Mitarbeiter tätig sind, haften Sie persönlich für Ihre Fehler. Sie sollten daher mit Ihrem Auftraggeber eine Vereinbarung treffen, dass Ihre Leistung in den für den Büroinhaber bestehenden Versicherungsschutz aufgenommen wird. Dabei sollte beachtet werden, dass der Büroinhaber einen zunächst bestehenden Versicherungsschutz ohne Mitwirkung des freien Mitarbeiters kündigen kann oder mit der Zahlung der Versicherungsprämien in Rückstand geraten kann – und so der Versicherungsschutz auch für den freien Mitarbeiter verloren gehen könnte. In Zweifelsfällen, insbesondere aber bei Auftragsverhältnissen mit mehreren Vertragspartnern, wird ein freier Mitarbeiter mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung das hohe persönliche Risiko besser abdecken.
Nach der Eintragung in die Architektenliste (bzw. Stadtplanerliste) ist der freischaffende Architekt (bzw. Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner) gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 22 BauKaG NRW), wobei im Falle der Bauantragstellung § 19 der Durchführungsverordnung zum Baukammerngesetz NRW Mindestdeckungssummen festlegt (1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden).
Auch in schwierigen wirtschaftlichen Situationen sollte bei der Deckungssumme nicht gespart werden. Das Haftungsrisiko des Berufsstandes sollte niemals unterschätzt werden. Nicht selten heißt es bei Berufseinsteigern: „Der erste Auftrag – und schon pleite“.
Adressen von Versicherern und Versicherungsmaklern finden Sie u. a. im Anzeigenteil des Deutschen Architektenblatts.
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