FAQ
12. Was muss ich im Hinblick auf die Mitgliedschaft bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland oder einen anderen Staat beachten?
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Grundsätzlich gilt bei einem Umzug in ein anderes Bundesland, dass Sie in der jeweiligen Landesarchitektenkammer die Eintragung beantragen sollten. Sofern Sie nicht zusätzlich einen Nebenwohnsitz, eine Beschäftigung oder einen Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden Sie in NRW aus der jeweiligen Liste gelöscht. |
Ist der Aufenthalt in einem anderen Bundesland zeitlich begrenzt, dann können Sie Ihre Mitgliedschaft bei der Architektenkammer NRW neben der Mitgliedschaft in dem neuen Bundesland für diesen Zeitraum einfach ruhen lassen. Sollten Sie die Eintragungsvoraussetzungen für beide Bundesländer erfüllen, kann auch eine Doppelmitgliedschaft in beiden Länderkammern beantragt werden.
In der Rubrik „Wir über uns“ unter „Architektenkammern und Berufsverbände“ stehen Adressen und Kontaktmöglichkeiten zu den Kammern in den anderen Bundesländern. Da ein Wechsel ebenfalls Einfluss auf eine eventuell bereits erworbene Mitgliedschaft im Versorgungswerk haben kann, ist es ratsam, sich dort vorab über die Auswirkungen zu informieren.
Bei einem zeitlich begrenzten Umzug ins Ausland sollten Sie ihre Mitgliedschaft in der AKNW einfach ruhen lassen. Das erleichtert Ihnen die Arbeit bei Ihrer Rückkehr, weil dann kein erneutes Eintragungsverfahren erforderlich ist.
- Was macht die Architektenkammer, und was bringt mir die Mitgliedschaft?
- Was muss ich innerhalb der zweijährigen Praxiszeit beachten?
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