MitgLiedschaft
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) ist die Selbstverwaltungsinstitution der nordrhein-westfälischen Architektenschaft. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt die Kammer im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben bei der Berufsaufsicht wahr. Für Kammermitglieder stellt die AKNW eine Vielzahl von Serviceleistungen bereit.
Die AKNW ist bezogen auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen zuständige Stelle für die Architektenberufe, d. h. Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner. In anderen deutschen Bundesländern sind für Angehörige der Architektenberufe die jeweiligen regionalen Architektenkammern zuständig. Die AKNW vertritt in NRW die Berufsinteressen von rund 30.000 Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen.
Bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zur Liberalisierung des europäischen Binnenmarkts kooperiert die AKNW eng mit den sogenannten Kommunen in NRW, die den Status als „Einheitlicher Ansprechpartnern“ (psc: point of single contact) haben.
Mitgliedschaft
Die Architektenberufe gehören zu den sogenannten freien Berufen. Als freier Beruf werden Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Charakteristisch für die freien Berufe ist die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung.
Wer den Architektenberuf in Nordrhein-Westfalen ausüben will, muss Mitglied in der AKNW sein. Die Kammermitgliedschaft in der AKNW setzt eine adäquate Ausbildung in den Fachrichtungen der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung voraus. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Mitgliedschaft in der Architektenkammer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind im geregelt.
Eintragungsvoraussetzungen
In die Liste Ihrer Fachrichtung können Sie eingetragen werden, wenn Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen haben. Zu den weiteren Eintragungsvoraussetzungen gehören:
- der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder des Städtebaus mit einer Mindestregel-Studienzeit von 4 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen und erbringen einen
- der Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit, in deren Verlauf praktische Kenntnisse und Tätigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben erworben wurden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. In den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur müssen insbesondere praktische Erfahrungen in der Bauüberwachung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden. Außerdem müssen Sie Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer NRW nachweisen.
Über die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste entscheidet der unabhängige Eintragungsausschuss der AKNW.
Auskünfte im Zusammenhang mit der Berufsausübung und der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste der AKNW erteilt Ihnen auch gerne die Rechtsabteilung der Kammer (eintragung@aknw.de).
Auswärtige Architekten
Architektinnen und Architekten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die von ihrem Heimatland aus punktuell Planungsleistungen in NRW erbringen wollen, müssen sich bei der AKNW in die Liste auswärtiger Architekten eintragen lassen. Dies geschieht über ein formloses Anzeigeverfahren gegenüber der AKNW. Eine Beitragspflicht besteht für diesen Personenkreis nicht.
Architekten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in NRW eine Niederlassung gründen, müssen hingegen Mitglied der AKNW werden und sich in die Architekten- und Stadtplanerliste eintragen lassen, um ihren Beruf in NRW ausüben zu können.
Architektinnen und Architekten aus dem EU-Ausland, die sich in NRW beruflich niederlassen, unterliegen damit zugleich den Berufspflichten für Architekten in Deutschland. Dazu gehört u. a. die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Liste der anerkannten ausländischen Hochschulabschlüsse für die Fachrichtung Architektur findet sich im Annex der Berufsanerkennungsrichtlinie.
Weitere Aufgaben der AKNW
Ein weiteres Aufgabengebiet für die Kammer ist das Sachverständigenwesen. Hier übernimmt die AKNW die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen sowie die Anerkennung staatlich anerkannter Sachverständiger für die Bereiche Brandschutz bzw. Schall- und Wärmeschutz. Die Sachkundeprüfung für die Sachverständigentätigkeit führt die AKNW durch.
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Internetseite der AKNW unter dem Menüpunkt „Mitglieder“.
Zuständige Stelle für die Architektenberufe in Nordrhein-Westfalen:
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Zollhof 1
D 40221 Düsseldorf
(0049) 211 49 67-0
(0049) 211 49 67- Fax
eintragung@aknw.de
www.aknw.de
- Antragsformular der Architektenkammer NRW
- Baukammerngesetz NRW
- Berufsanerkennungsrichtlinie
- Bundesarchitektenkammer
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de

