Navigation überspringen. Direkt zum Inhalt der Seite
Startseite

Allgemeine Informationen:

Sie sind hier: Startseite > Wir über uns > Mitgliedschaft > Berufliche Pflichten

MitgLiedschaft

Berufliche Pflichten

Die Mitglieder der Architektenkammer sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Dies stellt § 22 des Baukammergesetzes vom 31.12.2003 fest. In der Selbstverwaltungseinrichtung der Architektenkammer wacht ein Ausschuss über die Einhaltung der gesetzlich geregelten beruflichen Pflichten.
Die Mitglieder der Architektenkammer sind insbesondere verpflichtet,

  1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,
  3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  4. sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  5. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
  6. berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,
  7. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen Rechnung getragen wird,
  8. die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
  9. in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu fordern oder anzunehmen,
  10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
  11. sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  12. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen

Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de
Zurück zum Seitenanfang