MitgLiedschaft
Wann können Sie Mitglied der AKNW werden?
Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind durch das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaGNW) geregelt.
Mitglied der AKNW werden Sie durch Eintragung in die Liste Ihrer Fachrichtung. Die Architektenkammer führt je eine Liste der genannten Fachrichtungen. Erst diese Eintragung berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in zu führen.
Mitgliedsbeitrag
| Der Jahresbeitrag beträgt für: | |
| 1. freiberuflich tätige Mitglieder | 262 € |
| 2. angestellte bzw. beamtet tätige Mitglieder | 181 € |
| 3. nicht beruflich tätige Mitglieder | 111 € |
| Gebühr für die Regel-Eintragung: |
260 € |
| Falls Sie bereits Mitglied in einer anderen Architektenkammer waren oder sind, zahlen Sie eine ermäßigte Gebühr von |
130 € |
Mitgliedschaft für Antragstellerinnen und Antragsteller aus NRW
In die Liste Ihrer Fachrichtung können Sie eingetragen werden, wenn Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben ein Studium der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder des Städtebaus mit einer Mindestregel-Studienzeit von 4 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen und erbringen einen
- Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit, in deren Verlauf praktische Kenntnisse und Tätigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben erworben wurden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. In den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur müssen insbesondere praktische Erfahrungen in der Bauüberwachung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden. Außerdem müssen Sie Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer NRW nachweisen; oder
- Sie sind Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen an einer deutschen Hochschule oder
- Sie besitzen die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege oder gehören oder gehörten dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz an.
Hinweise zu den Eintragungsvoraussetzungen für Absolventen der Fachrichtungen:
Mitgliedschaft für Antragstellerinnen und Antragsteller aus anderen Bundesländern, der EU dem EWR oder Drittstaatsangehörige
Wenn Sie in die Liste Ihrer Fachrichtung eines anderen Bundeslandes eingetragen sind oder ihre Eintragung nur gelöscht wurde, weil Sie Ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder den Beschäftigungsort gewechselt haben, werden Sie bei der AKNW auf Antrag in die Liste Ihrer Fachrichtung eingetragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagensgründe nach § 5 Abs. 1 bis 2 BauKG NRW vorliegen.
Als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder als Drittstaatsangehöriger werden Sie auf Antrag in die jeweilige Liste Ihrer Fachrichtung eingetragen, wenn die Vorsaussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 BauKaG NRW vorliegen.
Mitgliedschaft für Personen, die keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen ("Genieparagraph", BauKG NRW § 4 Abs. 7)
Wenn Sie nachweisen, dass Sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben, können Sie in die Liste Ihrer Fachrichtung eingetragen werden, ohne die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigenausschusses.
Die Eintragungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder dem Baukammerngesetz des Landes NRW in den §§ 1 - 6 , 20 und 22 Bau-KaG NRW. Das Antrags-Formular können Sie auch anfordern bei der:
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Zollhof 1
40221 Düsseldorf
Für alle Fragen zu einer Mitgliedschaft in der AKNW wenden Sie sich bitte an Tina Füllgräbe (Tel. 02 11 / 49 67 49) und Elisabeth Sehrbrock (Tel. 02 11 / 49 67 33), Fax: 0211 / 49 67 99, E-Mail: eintragung@aknw.de
Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der AKNW. Er ist unabhängig und entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Berufliche Pflichten
Die Mitglieder der Architektenkammer sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dies stellt § 22 des Baukammergesetzes fest. In der Selbstverwaltungskörperschaft er Architektenkammer wacht ein Ausschuss über die Einhaltung der mit der Berufsausübung verbundenen Pflichten weitere Infos
Informationsquellen
Mehr über die Arbeit der Kammer erfahren Sie im Deutschen Architektenblatt (DAB), dem offiziellen Organ der Architektenkammern. Es liefert monatlich Informationen über Architektur und Planung, reflektiert berufspolitische Diskussionen und berichtet über aktuelle Ereignisse und Veranstaltungen. Das DAB kann beim Corps-Verlag bezogen werden. Entsprechende Informationen erhalten Sie auch über unseren kostenlosen Newsletter, den Sie online bestellen können.
Links zum Thema:
- Informationen für auswärtige Architekten
- Antrags-Formular
- www.corps-verlag.de
- Bestellung AKNW-Newsletter
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen | Zollhof 1 | 40221 Düsseldorf | Telefon: (02 11) 49 67-0 | Telefax: (02 11) 49 67-99 | Internet: www.aknw.de | E-Mail: info@aknw.de




