Kritik der AKNW an geplanter Handwerk-Bauvorlagen-VO

Die Architektenkammer NRW begleitet weiterhin die Arbeit der Landesregierung an der Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung kritisch („Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (HandwerkBau-VO NRW)“.

30. April 2024von SV/ Christof Rose

Zentraler Kritikpunkt der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist die in dem Entwurf vorgesehene Festsetzung der Weiterbildungsverpflichtung der Handwerkerschaft auf 80 Unterrichtstunden. „Wir bestehen hier weiterhin auf mindestens einer Gleichbehandlung mit uneingeschränkt Bauvorlageberechtigen, für die eine Zahl von 112 Unterrichtsstunden gilt“, bekräftigte Kammerpräsident Uhing in der jüngsten Sitzung des Kammervorstands. Dies sei in dem ursprünglichen Entwurfstext der Verordnung auch so vorgesehen gewesen.

Ebenso fordert die AKNW weiterhin, dass Handwerker, die in einem anderen Land als bauvorlageberechtigt gelten, in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten in NRW nur eingetragen werden dürfen, wenn sie in anderen Bundesländern vergleichbaren Anforderungen an die Eintragung unterliegen. „Im Interesse des Verbraucherschutzes und der fairen Marktbedingungen ist hier auf ein überprüftes, sauberes Eintragungsregime zu achten“, fordert der Vorstand der Architektenkammer NRW.

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