Baurecht: Nachweis für das Maß der Nutzung

Zu den Bauvorlagen für Neubau- und Erweiterungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gehört der rechnerische Nachweis für das Maß der Nutzung - mindestens der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), öfter auch der Baumassenzahl (BMZ).

06. Oktober 2004von Ulrike Probol

Dazu ist zur Vermeidung von Fehlplanungen zweierlei zu beachten:

1. Bei allen Bebauungsplänen seit dem Inkrafttreten der ersten Baunutzungsverordnung (BauNVO) müssen sich diese Nachweise an der dem Bebauungsplan jeweils zugrunde liegenden BauNVO orientieren. Die verschiedenen Fassungen datieren vom 26.06.1962, vom 26.22.1968, vom 15.09.1977, vom 19.12.1986 und vom 23.01.1990. Gravierende Unterschiede für den Nachweis der GRZ und GFZ beinhalten die Baunutzungsverordnungen vom 23.01.1990 und die davor geltende(n).

2. Bei der Umsetzung des Vollgeschoss-Begriffs für den Nachweis der GFZ und der BMZ bestehen Meinungsunterschiede, ob der § 2 Landesbauordnung „dynamisch“ (nach der aktuellen BauO) oder „statisch“ (nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden BauO) auszulegen ist. Dies ist von Bedeutung für die Planung nach älteren Bebauungsplänen, denn die BauO NW vor dem 01.01.1985 sah für Dachgeschosse eine andere Berechnungsweise vor und kannte auch kein Staffelgeschoss. Nach mehreren  jüngeren Gerichtsentscheidungen zum Vollgeschoss-/GFZ-Nachweis ist die statische Betrachtungsweise richtig (vgl. z.B. OVG Berlin vom 10.03.1989, OVG 2 B 4.87 und insbesondere VGH Baden- Württemberg vom 27.01.1999, 8 S 19/ 1999, worin anderslautende Entscheidungen widerlegt wurden).

Um das geplante Maß der Nutzung rechtlich korrekt zu berechnen und nachzuweisen, gilt es also, die Daten der einem Nachweis zugrundeliegenden Vorschriften und deren Inhalte zu kennen. Dazu kann auch in ältere Bebauungspläne eine neue Festsetzung eingefügt sein, nach der aktuelles Recht anzuwenden ist. Es ist ggf. sinnvoll, vor dem Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsicht nachzufragen, ob entgegen den Ausführungen unter 2. ein Nachweis nach der aktuellen BauO NRW akzeptiert wird.

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