Teledienstgesetz

Teledienstgesetz: Vorsicht Abmahnung!

Bedauerlicherweise lässt ein Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zurzeit die Internetseiten der Mitglieder durch einen Rechtsanwalt auf Verstöße gegen das Teledienstgesetz überprüfen. Sofern im Impressum nicht alle erforderlichen Angaben enthalten sind, fordert das Mitglied über den Rechtsanwalt eine kostenpflichtige und strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Architektenkammer hält dieses Verhalten des Mitglieds für grob unkollegial und damit standeswidrig.

25. August 2006von mas

Zur Vermeidung von Abmahnungen sollten Sie Ihre Internetseiten sofort auf Vollständigkeit nach dem Teledienstgesetz überprüfen.

Informationen über die vom Gesetzgeber geforderten Angaben finden Sie im Internet-Angebot der Architektenkammer NRW. Dort finden Sie auch ein Standard-Formular, das Sie weitgehend in das Impressum ihrer Website kopieren können, um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun.

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