8. Deutscher Baugerichtstag: Wie sollen Planerinnen und Planer bezahlt werden?

Am 21. und 22. Mai 2021 findet der 8. Deutsche Baugerichtstag statt – Pandemie-bedingt um ein Jahr verschoben und zum ersten Mal als Online-Veranstaltung.

13. April 2021

Der Baugerichtstag lebt von der fachgebietsübergreifenden Diskussion: Selten sind sich Juristinnen und Juristen, Planende und Sachverständige so nah und können auf höchstem Niveau einen interdisziplinaren Austausch verfolgen. Der Vorstand des Deutschen Baugerichtstages rund um Präsident Prof. Stefan Leupertz zeigte sich bei der Ankündigung sicher, dass auch Online das fachliche Streitgespräch gelingen kann.

Das Online-Format führt dennoch zu Kompromissen: Statt eines Dutzend Arbeitskreise finden diesmal in fünf Arbeitskreisen Diskussionen und Beratungen statt. Dazu gehört auch der für die Planerschaft wichtige Arbeitskreis IV „Architekten- und Ingenieurrecht“. Thema des Arbeitskreises IV ist: „Welcher Reformbedarf besteht für eine HOAI 202x in den Honorarregelungen und Leistungsbildern?“
Die beiden Arbeitskreisleiter Heiko Fuchs, Rechtsanwalt bei Kapellmann, und Werner Seifert, Architekt und öffentlich bestellter und vereidigter Honorarsachverständiger, äußern in einem aktuell zum Baugerichtstag vorab veröffentlichten Thesenband die Erwartung, dass der Honorarvereinbarung aufgrund des Wegfalls des verbindlichen Preisrechts zukünftig eine noch größere Bedeutung zukommen werde als bisher schon. Diskutiert wird mit dem Sachverständigen Klaus Dieter Siemon, dem BDA-Vertrauensanwalt Frank Siegburg und dem Konstanzer Rechtsanwalt Mathias Preussner, die bereits ihre Diskussionsthesen im Thesenband präsentieren.
Neben Fragen zur Überarbeitung der Leistungsbilder wird sich der Arbeitskreis auch mit der Vergütungsermittlung beschäftigen. Passt die aktuelle Honorarermittlung noch, oder bedarf es wesentlicher Korrekturen? Preussner formulierte dazu die These, dass das derzeitige Kostenberechnungsmodell der HOAI, basierend auf den anrechenbaren Kosten, am Ende der Entwurfsplanung nicht die tatsächlichen Kostenfaktoren eines Architekturbüros abbilde. Es biete deshalb keine belastbare Grundlage für die Ermittlung einer angemessenen Vergütung der Planerleistung. Preussner erklärt seine These damit, dass sich die vergütungsfähige Leistung des Planers im qualifizierten Zeiteinsatz verkörpere; dem entscheidenden Honorarfaktor „anrechenbare Kosten“ fehle jeglicher Zeitbezug.

Der Einfluss des Baugerichtstags auf Politik und Justiz ist nicht zu unterschätzen. Die AKNW ruft deshalb regelmäßig ihre Mitglieder zur Teilnahme auf. Anmeldung und Thesenband unter www.baugerichtstag.de.

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