Anpassung der Mietobergrenzen

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Anpassung der Mietobergrenzen gemäß § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) bekannt gegeben.

05. Oktober 2022

Die veränderten Mietobergrenzen gelten ab dem 1. Januar 2023.

Basis für die Anpassung bildet der im Rahmen des Verbraucherpreisindex festgestellte prozentuale Anstieg der Kaltmieten im Referenzzeitraum Juni 2019 bis Juni 2022. Daraus ergibt sich eine Erhöhung der Mietobergrenzen um je 4,10 Prozent in allen Mietstufen (M1 – M4).       

Bewilligung der Darlehen

Gemeinde-Mietniveau vor 1980 1980 bis 1989 1990 bis 2002
M1 3,77 € 4,12 € 4,62 €
M2 4,17 € 4,52 € 5,02 €
M3 4,57 € 4,92 € 5,42 €
M4 4,82 € 5,17 € 5,67 €

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