Berufsrecht: Auf Haftpflichtversicherung kann nicht verzichtet werden

Berufsrecht: Auf Haftpflichtversicherung kann nicht verzichtet werden

Das Berufsgericht für Architekten und Stadtplaner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte jüngst mehrere Fälle des Nichtvorliegens eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu entscheiden. Das Gericht bejahte dabei in allen Fällen das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung und erteilte Verweise bzw. verhängte Geldbußen.

16. August 2003von Lg

Die Höhe der Geldbuße hing im Einzelfall von der Schwere der Schuld ab. Einige der Beschuldigten waren zuvor bereits berufsrechtlich auffällig geworden. Darüber hinaus sah es das Berufsgericht als eine Berufspflichtverletzung an, wenn Kammermitglieder ihre Auftraggeber nicht über ihren Versicherungsschutz aufklärten.

Das Berufsgericht ließ nicht als Rechtfertigung gelten, dass Kammermitglieder vortrugen, sie seien zur Zahlung der Versicherungsprämien aufgrund schlechter Auftragslage nicht in der Lage gewesen. Auch kommt es – so das Berufsgericht – für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entsteht oder nicht. Das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung gehört damit zu den Primärberufspflichten der Kammermitglieder. Die regelmäßige Zahlung der Versicherungsprämien gilt es einzuhalten, um deckungsfreie Zeiträume nicht entstehen zu lassen.

Die Kammermitglieder sind nach §15 Abs. 2 Ziff. 5 BauKaG NRW verpflichtet, sich im Falle freischaffender Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche ihrer Auftraggeber zu versichern. Der Umfang der Versicherung richtet sich nach dem Auftragsvolumen und dem möglichen Haftungsrisiko. Im Falle einer Tätigkeit als verantwortlicher Entwurfsverfasser bestehen gesetzliche Mindestdeckungssummen. Diese betragen nach §19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden.

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