Geänderte CoronaschutzVO

In Umsetzung der jüngst auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschlüsse hat das Land NRW eine geänderte CoronaSchutzVO veröffentlicht, die ab dem 29. März 2021 gilt.

29. März 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Hiernach werden in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert die Marke von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschreitet und dies förmlich festgestellt ist, die Anfang März in Kraft getretenen Lockerungen, die in erster Linie den Einzelhandel und Kulturbetriebe betrafen, zurückgenommen („Notbremse“). Die betroffenen Kreise und Städte können dies vermeiden, wenn sie ausreichende Testkapazitäten zur Verfügung stellen, die Nutzung der entsprechenden Angebote von der Vorlage eines negativen Testergebnisses abhängig machen und dies per Allgemeinverfügung anordnen.

Darüber hinaus sollen in sogenannten Modellregionen nunmehr verstärkt einrichtungsbezogene Schutzkonzepte erprobt werden, um so weitere Lockerungsmöglichkeiten zu entwickeln.

Die berufliche Tätigkeit der Planerinnen und Planer bleibt auch unter Geltung der „neuen“ Coronaschutzverordnung zulässig. Die insoweit einschlägige Regelung in § 1 Abs. 4 CoronaSchVO lautet unverändert:

Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber ergeben sich für die Arbeitstätigkeit einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Anforderungen des Arbeitsschutzes, insbesondere den Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen sind darüber hinaus die Regelungen dieser Verordnung zu beachten. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen mindestens eine Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu tragen unter Ausnahme des konkreten Arbeitsplatzes, sofern dort ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; weitergehende Pflichten zum Maskentragen aus den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften oder konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

Der Wortlaut der aktuellen CoronaSchVO ist hier abrufbar.

Den Bericht zu den jüngst gefassten Berschlüssen auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder finden Sie hier.

 

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