Neue Coronaschutzverordnung in NRW

Am 20. August tritt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum Ablauf des 17. September 2021. In Abkehr von der bisherigen Systematik sieht die neue Coronaschutzverordnung nur noch 1 maßgeblichen Inzidenzwert vor. Sie knüpft das Einsetzen der sog. 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.

19. August 2021von Dr. Volker Steves

Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an 5 Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dann dürfen gem. § 4 II CoronaschutzVO NRW in dem jeweiligen Gebiet bestimmte Einrichtungen nur von vollständig geimpften, genesenen oder getesteten Personen (“3G-Nachweis”) in Anspruch genommen oder besucht werden.

Das gilt u.a. für Veranstaltungen in Innenräumen, die Innengastronomie und Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen). Da der Inzidenzwert von 35 aktuell landesweit erreicht ist, greifen die vorgenannten Einschränkungen bereits in ganz NRW.

Unabhängig vom Inzidenzwert gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personenverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen, an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Ausnahmsweise kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden u.a.

  • in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen
  • bei der Berufsausübung in Innenräumen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m sicher eingehalten wird oder ausschließlich geimpfte und genesene Beschäftigte zusammentreffen oder an festen Arbeitsplätzen ausschließlich immunisierte und getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen der Maske geboten ist (§ 3 II Nr. 4 CoronaschutzVO NRW)
  • in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen bei einem Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Tischen

Mit dieser neuen Systematik will die Landesregierung dem Fortschreiten der Impfkampagne Rechnung tragen und einen weiteren Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gehen.

Für den Betrieb eines Architekturbüros bedeutet dies, dass unter den für die Berufsausübung in § 3 II Nr. 4 CoronaschutzVO NRW genannten Voraussetzungen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden kann. In jedem Fall soll dies dann gelten, wenn der Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist (vgl. § 3 II Nr. 4 a) CoronaschutzVO NRW).

Da der Betrieb eines Architekturbüros keine „Veranstaltung“ im Sinne von § 4 II i.V.m. § 2 IX CoronaschutzVO NRW ist, greift die 3G-Regel dort allerdings grundsätzlich nicht.

Im eigenen Interesse sollten die bekannten AHA-L Regeln weiterhin beachtet werden. Verbindlich sind diese aber nicht mehr.

Für Details der neuen Regelungen wird auf den Verordnungstext verwiesen, welcher hier abrufbar ist.

Im Übrigen sind ergänzend auch weiterhin die Vorschriften des Arbeitsschutzes zu beachten. Dies gilt vor allem für die aktuelle SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO. Über deren Inhalt wird seitens der AKNW auf der Homepage in der Rubrik „Corona und Arbeitswelt“ berichtet – dort unter Ziffer V.

 

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