Neue Coronaschutzverordnung in NRW

Mit Wirkung vom 9.07.2021 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung. Sie tritt mit Ablauf des 5. August außer Kraft und sieht angesichts der landesweit niedrigen Inzidenzzahlen massive Lockerung der Coronaschutzmaßnahmen vor.

09. Juli 2021von Dr. Volker Steves

Für Kommunen mit einer stabilen Inzidenz unter 10 wurde die Inzidenzstufe 0 eingeführt. In solchen Kommunen fällt ab dem 9.07.2021 die Maskenpflicht überwiegend weg. Eine Maske muss nur noch im öffentlichen Nahverkehr, in Arztpraxen, Schulen und im Einzelhandel getragen werden. Die bisherigen Kontaktbeschränkungen werden aufgehoben. Die Einhaltung von ausreichendem Abstand wird nur noch empfohlen, eine entsprechende Verpflichtung gibt es nicht mehr.

Eine „Verschärfung“ der Coronaschutzmaßnahmen sieht die Verordnung allerdings insoweit vor, als dass Urlaubsrückkehrer vor Antritt ihres ersten Arbeitstages im Büro oder Firma einen negativen Coronatestnachweis vorlegen müssen.

Diese Pflicht gilt für Beschäftigte, welche nach dem 1. Juli mindestens 5 Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- und Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben.

Genesene und vollständig Geimpfte sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht besteht unabhängig davon, ob man den Urlaub zuhause, in Deutschlang oder im Ausland verbringt. Bleibt man dem Arbeitsplatz im Büro oder Firma krankheitsbedingt oder aufgrund einer Home-Office-Tätigkeit fern, dann muss man ebenfalls keinen negativen Testnachweis vorlegen. Eine Beschäftigtentestung im Sinne von § 4 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung ist möglich.

Für Details der zahlreichen Lockerungen sowie der Testpflicht für Urlaubsrückkehrer wird auf die „neue“ Coronaschutzverordnung verwiesen, welche hier abrufbar ist.

Hilfreiche Informationen hält auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW auf seiner
Homepage bereit.

 

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