Neue CoronaSchutzVO

Am Freitag, den 28. Mai 2021 tritt eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO) in Kraft, die weitere Öffnungsschritte vorsieht.

27. Mai 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Die Lockerungen vollziehen sich nunmehr anhand sog. Inzidenzstufen: Stufe 1 gilt bei einer Inzidenz bis 35, Stufe 2 für einen Wert von 35,1 bis 50 und Stufe 3 ab einem Wert von über 50. Sollte der Wert von 100 überschritten werden, griffe wieder die sog. Bundes-Notbremse.

Welche Öffnungsschritte bei Erreichen der jeweiligen Stufe in den betreffenden Kreisen und kreisfreien Städten greifen, lässt sich einer tabellarischen Übersicht entnehmen, die das zuständige Ministerium hier (scrollen bis zum Seitenende) zur Verfügung stellt

Die Regelungen in Bezug auf das Arbeitsleben und die berufliche Tätigkeit insbesondere der Planerinnen und Planer bleiben derweil unverändert. § 2 Abs. 2 CoronaSchvO sieht insoweit weiterhin vor:

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen –vor allem im Hinblick auf Arbeitsplätze mit Kontakt zu Kundinnen und Kunden – enthält, ergeben sich für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber die Vorgaben zum Infektionsschutz vorrangig unmittelbar aus § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

Zur neuen Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW

 

 

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