Neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 31. August 2022 den Entwurf einer neuen SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung gebilligt. Diese wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten und soll bis zum 7. April 2023 gelten.

01. September 2022von Dr. Sven Kerkhoff

Die zunächst erwogene Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht ist in der Verordnung nicht enthalten bzw. wurde durch eine bloße Prüfpflicht auf Seiten des Arbeitgebers im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts ersetzt. Die Verordnung umfasst damit folgende Kernelemente:

  • Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
  • Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
  • Maskenpflicht gilt dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, also insbesondere dann, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Masken (medizinische Maske oder FFP2 bzw. vergleichbar) sind in diesem Fall vom Arbeitgeber bereitzustellen.
  • Betriebsbedingte Kontakte sind so weit wie möglich zu reduzieren.
  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und ob sie Testangebote unterbreiten.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären, über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Der vollständige Text der Verordnung kann hier abgerufen werden.

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