Verschärfung des Lockdown tritt am 11. Januar 2021 in Kraft

Im Rahmen einer Videoschaltkonferenz hatten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs am 5. Januar 2021 darauf geeinigt, den bisher bis zum 10. Januar 2021 begrenzten Lockdown erneut zu verlängern und nochmals zu verschärfen.

08. Januar 2021von Dr. jur. Volker Steves

Über den Beschluss hatten wir bereits berichtet.

Die Umsetzung des Beschlusses ist in NRW inzwischen erfolgt; die Coronaschutzverordnung (=CoronaSchVO) ist angepasst worden. Sie gilt zunächst bis zum 31. Januar 2021.

Darüber hinaus gilt für besonders betroffene Regionen ab dem 12. Januar 2021 („Hotspots“) die Coronaregionalverordnung, (= CoronaRegioVO) welche Einschränkungen des Bewegungsradius vorsieht. Diese erstrecken sich aber ausdrücklich nicht auf berufliche Besorgungen.

Erfreulicherweise ist die berufliche Tätigkeit der Architektinnen und Architekten damit auch von den neuerlichen Verschärfungen nicht unmittelbar betroffen. Insbesondere sind der Betrieb von Architekturbüros und Baustellen unter Beachtung der bekannten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen sowie Fahrten von und zur Arbeit erlaubt.

Von besonderem Interesse ist weiterhin § 1 Abs. 4 CoronaSchVO , der keine Änderung erfahren hat und daher unverändert wie folgt wörtlich lautet:

„Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber haben die Regelungen dieser Verordnung zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihn vergleichbaren Personen besteht. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen eine Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 zu tragen; dies gilt vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, betrieblicher Infektionsschutzkonzepte oder konkreter behördlicher Anordnungen nicht am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Im Übrigen richten sich die Vorgaben für die Arbeitswelt nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen ist dabei zu berücksichtigen. Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.“

Für die „Arbeitswelt“ der Architektinnen und Architekten bedeutet dies, dass vor allem die Coronaschutzverordnung und die SARS-COV-2 Arbeitsschutzregel des Bundesarbeitsministeriums zu beachten sind.
 

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