Vorstand: Impulse für mehr Wohnungsbau

Die Wohnraumförderung wird in Nordrhein-Westfalen auch in den kommenden Jahren auf hohem Niveau angeboten. „NRW ist hier bundesweit weiterhin Vorreiter“, resümierte Kammerpräsident Ernst Uhing nach der Diskussion der Eckpunkte für das neue Jahr, die der Vorstand der AKNW am 10. Januar in Düsseldorf führte. Nach Plänen der Landesregierung sollen für die Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums rund neun Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden.

11. Januar 2023von Christof Rose

Die Wohnraumfördergelder setzen sich zusammen aus Mitteln der NRW.BANK, Haushaltsmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Finanzhilfen des Bundes. Für das Jahr 2023 werden sich die Mittel voraussichtlich auf insgesamt 1,6 Milliarden Euro belaufen, zuzüglich nicht verausgabter Restmittel aus dem Jahr 2022. Wie viele Wohneinheiten mit dieser Summe gefördert werden sollen, wird in den Eckpunkten nicht genannt.

Der für das Programmjahr 2022 aufgenommene Schwerpunkt des klimagerechten Bauens wird auch für das Programmjahr 2023 beibehalten und durch einen Förderbaustein für energieautarke Gebäude ergänzt. Zudem wurden einige Reglementierungen gelockert. Um Investitionen anzuregen, wird die Eigenkapitalquote von 20 auf zehn Prozent abgesenkt. Der Vorstand der Architektenkammer NRW zeigte sich einig, dass mit diesem Programm eine gute Grundlage für die Schaffung neuen Wohnraums gelegt sei. „Was wir aber dringend benötigen, ist mehr Baugrund und sind schnellere Genehmigungsverfahren“, so der Tenor des Kammervorstands.

Dauer von Genehmigungen

Dementsprechend begrüßt die AKNW den Vorstoß der FDP-Fraktion, die sich mehr Transparenz für die Dauer von Baugenehmigungsverfahren in den Kommunen wünscht. „Es muss weiterhin mit Nachdruck an der Implementierung des ‚digitalen Bauantrags‘ gearbeitet werden“, erklärte AKNW-Präsident Ernst Uhing. Hier liege ein Schlüssel zur Beschleunigung und Transparenz von Genehmigungsverfahren. „Unverzichtbar ist aber vor allem die Sicherstellung der notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen“, unterstrich Uhing.

Erneuerbare Energien

Mit dem Ziel schnellerer Antragsverfahren hatte die Landesregierung im vergangenen Jahr auch den Paragrafen 69 der Landesbauordnung neu gefasst. Es hatte sich allerdings erwiesen, dass viele Bauaufsichtsbehörden den § 69 nur zögerlich anwenden. Mit dem Runderlass vom 16.Dezember 2023 möchte die Landesregierung NRW nun für Klarheit sorgen. Die Neuerungen umfassen u. a. Erleichterungen für Solaranlagen auf Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Der Erlass verhält sich auch zur Frage der Abstandsflächen von Wärmepumpen und greift u. a. auf § 69 zurück. Weiter wird klargestellt, dass die Verfahrensfreiheit nach § 62 für Kleinwindanlagen bis zu 10 Metern auch Kleinst- oder MiKro-Windenergieanlagen erfasst.

Gestaltungsbeiräte

Der Vorstand betonte in seiner Sitzung vom 10. Januar, dass zu einer nachhaltigen Weiterentwicklung des Planens und Bauens weiterhin die Entwicklung qualitätvoller Bauwerke und Objekte gehöre. „Es ist deshalb ein positives Zeichen, dass mittlerweile in mehr als 50 nordrhein-westfälischen Kommunen Gestaltungsbeiräte eingerichtet wurden“, erklärte Prof. Rolf-Egon Westerheide. Auf seine Anregung hin beschloss der Vorstand, den Praxishinweis der AKNW zu Gestaltungsbeiräten fortzuschreiben mit dem Ziel, kommunal individuell angepasste Beiratsstrukturen zu ermöglichen. So soll zur Öffentlichkeitsarbeit von Planungsbeiräten die Veröffentlichung von guten Beispielen empfohlen werden, um auf diesem Weg die Baukultur und den öffentlichen Diskurs zu fördern. Der Vorstand beschloss, den Austausch der Gestaltungsbeiräte in NRW und der interessierten Kolleginnen  und Kollegen durch Veranstaltungen im Laufe der kommenden Monate weiter anzuregen.

„Architektenpool“ unzulässig

Ein wichtiger Aspekt kommunaler Baukultur ist eine transparente und faire Vergabepraxis. In diesem Zusammenhang konnte der Justiziar der Kammer, Dr. Florian Hartmann, dem Vorstand berichten, dass es die AKNW gerichtlich erreichen konnte, dass der Stadt Marl die Einrichtung eines „Architektenpools“ untersagt wird. Die Stadt hatte die Vergabe von Baugrundstücken mit der Verpflichtung verbinden wollen, das jeweilige Bauvorhaben mit einem Architekten bzw. einer Architektin aus einem vorgegebenen „Architektenpool“ zu realisieren.

Zweiter Hochschulstandort für Landschaftsarchitektur

„Wir brauchen mehr qualifizierte Landschaftsarchitektinnen und -architekten, um die vielfältigen Aufgaben im Bereich der Blau-Grünen Infrastruktur und der Klimafolgenanpassung bewältigen zu können.“ Mit dieser Feststellung beschloss der AKNW-Vorstand, sich erneut für einen zweiten Hochschulstandort für ein Landschaftsarchitektur-Studium einzusetzen. Friedhelm Terfrüchte, der die Fachrichtung im Vorstand vertritt, unterstrich die Dringlichkeit des Anliegens. „Wir haben eine anerkannte Fakultät in der Hochschule OWL in Höxter. Ein einziger Standort reicht aber für ein großes Bundesland wie NRW nicht aus.“

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