Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld) Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro. Kann der Referenzmonat nicht herangezogen werden (bei Gründungen) gilt der Vergleich mit dem Vormonat.
oder
- der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde
oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
- Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt
- Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
- (hier finden Sie vom Statistischen Bundesamt die Klassifizierung der Wirtschaftszweige für Architekten im „Abschnitt M – 71 Architektur- u. Ingenieurbüros“)
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
- Erklärung über die Richtigkeit der Angaben
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
- Unternehmen muss vor Coronakrise wirtschaftlich gesund gewesen sein
- Umsatzhalbierung gegenüber Vorjahresmonat
- Vorhandene Mittel reichen nicht um kurzfristige Zahlungsverpflichtungen (Mieten, Kredite, Leasingraten) zu erfüllen, Betriebsstilllegung
Wofür darf ich das Geld verwenden?
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 9. April gegenüber allen Länderministerien präzisiert, wofür die Corona-Soforthilfe verwendet werden darf:
- Alle normalen Geschäftsausgaben für sächliche Betriebsmittel (und laut telefonischer Auskunft der NRW-Corona-Hotline ebenfalls immaterielle Ausgaben wie z.B. Versicherungen, Steuerberater und Weiterbildungskosten)
- Sämtliche Ausgaben für die Sicherung von Finanzierungen
- NICHT für Personalkosten von Angestellten ==> hierzu gibt es das Kurzarbeitergeld
- NICHT für persönlichen Unternehmerlohn, private Lebenshaltungskosten oder persönliche Krankenversicherungsbeiträge ==> hierzu gibt es das vereinfachte ALG II
Kann ich als Solo-Selbständiger die Soforthilfe auch für meine Lebensunterhaltungskosten einsetzen oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen?
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.
Voraussetzungen:
- (erstmalige) Antragstellung im März oder April
- keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April
- keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler
Abrechnungsmodus: Einstellung eines Betrages von einmalig insgesamt 2.000 Euro bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Verwendungsnachweis. Dazu erhalten alle Zuschussempfänger ein Schreiben mit einem entsprechenden Vordruck sowie einer Ausfüll-Anleitung.
Weitere relevante Fragen & Antworten zu diesem Thema:
Ich habe im März den Antrag auf Soforthilfe gestellt, aber nur für April ALG II bewilligt bekommen. Kann ich 1.000 € für die Lebenshaltungskosten im März geltend machen?
Nein, es können nur 2.000 € als Pauschale geltend gemacht werden, sofern für die Monate März oder April kein ALG II bewilligt wurde.
Darf ich die 2.000 Euro für jeden Monat ansetzen?
Nein. Die 2.000 Euro werden pauschal für die Monate März & April gewährt.
Ich habe im März/April ALG II beantragt. Mein Antrag wurde abgelehnt. Darf ich von der Vertrauensschutz-Lösung profitieren?
Ja, da die Grundsicherung für die Monate März und April nicht bewilligt wurde.
Was gilt bei einer GbR mit mehreren selbstständigen Partnern?
GbRs dürfen nur einen Antrag stellen. Entsprechend ist die Entnahme von 2.000 Euro einmal pro GbR möglich.
Mein Partner in der GbR erhält die Grundsicherung. Ich (der Antragsteller) jedoch nicht. Kann ich für unsere GbR einmalig 2.000 Euro entnehmen?
Ja.
Wie sind meine Lebenshaltungskosten im Mai zu decken?
Die Soforthilfe ist nur für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen gedacht. Lebenshaltungskosten sind nach dem Willen des Bundes durch die Grundsicherung zu decken, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gewährt wird.