A1-Bescheinigung muss für Angestellte ab 01.01.2019 elektronisch beantragt werden

Reist man als Selbständiger oder als Angestellter ins Ausland, um dort einen Auftrag auszuführen, kann es einem widerfahren, dass man dem dort geltenden, ausländischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterfällt. So sieht z. B. das EU-Recht vor, dass die Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nur den Vorschriften eben dieses Mitgliedstaates unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesem Staat um das Heimatland des Betroffenen handelt oder nicht. Eine Ausnahme sieht das EU-Recht nur dann vor, wenn die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im Ausland 24 Monate nicht überschreitet. In diesem Fall kann der Betroffene in dem Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes verbleiben.

11. Februar 2019von Dr. Volker Steves

Damit der ausländische Staat aber nicht dennoch Sozialversicherungsbeiträge erhebt, muss man schon seit einigen Jahren bei Reisen ins EU-/EFTA-Ausland eine sog. A1-Bescheinigung mit sich führen und im Fall der Kontrolle durch den ausländischen Staat auch in Papierform vorlegen können. Mit der Bescheinigung weist man gegenüber dem ausländischen Staat nach, dass man auch während der Entsendung ins Ausland Mitglied der Sozialversicherung des Heimatlandes bleibt. Die Bescheinigung beschützt den Betroffenen vor doppelter Beitragszahlung. Kann man ein entsprechendes Papier nicht vorweisen, dann können erhebliche Probleme durch die ausländischen Behörden drohen (z.B. Verweigerung des Zutrittes zum Firmen- und Messegelände). Die A1-Bescheinigung muss auch bei kurzen Dienstreisen ins EU-Ausland mit sich geführt werden – strenggenommen sogar bei jeder Geschäftsbesprechung oder selbst beim Tanken im Ausland während der Dienstzeit.
Die Bescheinigung kann bei den für den Betroffenen zuständigen Sozialversicherungsträgern beantragt werden.

Ist der Betroffene gesetzlich versichert, dann ist dies die gesetzliche Krankenkasse, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene dort gesetzlich, freiwillig oder im Rahmen einer Familienversicherung versichert ist. Unterhält der Betroffene keine Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenkasse, dann ist der Träger der deutschen Rentenversicherung oder aber – für den Fall, dass der Betroffene Mitglied einer berufsständischen Versorgung ist, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) zuständig.

Seit dem 1. Januar 2019 muss der Antrag elektronisch erfolgen; nur in begründeten Ausnahmefällen können Anträge noch bis zum 30. Juni 2019 in Papierform gestellt werden.  
Die elektronische Beantragung erfolgt aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe. Die zuständige Stelle übermittelt dann gem. § 106 SGB IV die Bescheinigung oder die Mitteilung, warum diese nicht ausgestellt werden kann, ebenfalls auf elektronischem Wege. Auskunft über Details des Verfahrens erteilt Ihnen der zuständige Sozialversicherungsträger (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Portal sv.net)

Da eine Integration des Selbständigen in das elektronische Antragsverfahren momentan noch nicht möglich ist, kann bzw. muss der Selbständige derzeit weiterhin die Papierversion nutzen. Wann sich dies ändert, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen.

Achtung:

Auch bei elektronischer Beantragung muss die Bescheinigung ausgedruckt und in Papierform bei Dienstreisen ins Ausland bei sich geführt werden.

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