Barrierefrei-Konzept wird Pflicht

Zum 1.1.2020 ist der § 9a BauPrüfVO in Kraft getreten. Ab dann werden im Baugenehmigungsverfahren für den Neubau öffentlich zugänglicher Gebäude, die zugleich große Sonderbauten im Sinne von § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind, Konzepte Pflicht, in denen die Barrierefreiheit nachgewiesen wird. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Gebäude im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz.

07. Januar 2020von Herbert Lintz

Das sogenannte Barrierefrei-Konzept bewertet am konkreten Projekt nach den Schutzzielen der Barrierefreiheit die diesbezüglichen baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen, soweit sie für die Prüfung im Genehmigungsverfahren relevant sind. Die Anforderungen ergeben sich zunächst aus der BauO NRW 2018

 

  • zu öffentlich zugänglichen Gebäuden aus § 49 Abs. 2,
  • zu Aufzügen aus § 39 Abs. 4,
  • zu Anforderungen und Erleichterungen für Sonderbauten aus § 50 Abs. 1 Nr. 16,
  • zu bestehenden Anlagen aus § 59 Abs. 2,
  • zu eventuellen Ausnahmen aus § 49 Abs. 3,
  • zu Gebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand aus § 72 Abs. 7
  • und aus den speziellen Bestimmungen der SBauVO.

Sollten die gesetzlich bestimmten Ausnahmen des § 49 Abs. 3 zutreffen, sind hierzu Erläuterungen zu geben. Denn die Beweislast liegt im Zweifel beim Bauherren.

Die gesetzlichen Anforderungen werden konkretisiert über die DIN 18040-1, die über die VVTB NRW bauaufsichtlich eingeführt wurde. Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.

Der Nachweis der Barrierefreiheit muss gemäß § 9a BauPrüfVO insbesondere folgende Angaben enthalten:

 

  1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
  2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,
  3. Flurbreiten,
  4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
  5. Aufzüge, Fahrtreppen,
  6. Treppen, Handläufe,
  7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,
  8. Anordnung von Bedienelementen,
  9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
  10. Abmessungen der Bewegungsflächen,
  11. Orientierungshilfen sowie
  12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.

Als Praxishilfe hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich die DIN 18040-1 veröffentlicht und darin dargestellt, wie die Norm bauaufsichtlich eingeführt ist. Da mit dem Barrierefrei-Konzept als neue Bauvorlage in der Praxis bislang noch wenig Erfahrungen vorliegen, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen Entwurfsverfassern und den Unteren Bauaufsichtsbehörden. Zur fachlichen Orientierung verweist die AKNW auf die Broschüre „Leitfaden Barrierefreies Bauen, Hinweise zum inklusiven Planen von Baumaßnahmen des Bundes“.

Zur Honorierung des Barrierefrei-Konzepts sind das Finanzministerium und das Bauministerium NRW mit der Frage an die AKNW herangetreten, ob die Erstellung eines Barrierefrei-Konzepts eine Besondere Leistung oder eine Grundleistung nach HOAI sei. Die AKNW stimmt grundsätzlich mit der Auffassung im oben genannten Leitfaden des Bundes überein. Dort heißt es: „Die zu erbringenden Leistungen stellen in der Regel keine Besonderen Leistungen im Sinne der HOAI dar, soweit es sich hierbei um Leistungen handelt, die im Zuge der Erfüllung von Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder allgemein anerkennten Regeln der Technik zu erbringen sind. Ob der textliche und/oder planerische Nachweis der barrierefreien Planung über die zu erbringenden Grundleistungen im Sinne der HOAI hinausgeht, muss im Einzelfall geprüft werden.“ Ein solcher Einzelfall kann nach Einschätzung der AKNW dann gegeben sein, wenn das Konzept im konkreten Fall zum Zwecke der Genehmigungsfähigkeit in nicht unerheblichem Umfang Darstellungen, Planungsdetails und Erläuterungen umfasst und umfassen muss, die über die bei der Objektplanung zu berücksichtigenden Aspekte hinausgehen und/oder besonderes Fachwissen erfordern. Dies kann zwar bei den durch § 9a BauPrüfVO betroffenen großen Sonderbauten – etwa Versammlungsstätten wie Theater oder Schulen und Hochschulen – nicht unwahrscheinlich sein, die nach § 9a Abs. 3 BauPrüfVO ausdrücklich geforderten Angaben und Erläuterungen legen dies aber aus sich heraus nicht zwingend nahe. Zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen ist es empfehlenswert, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche Regelung treffen, sofern die Erstellung des Barrierefrei-Konzepts gesondert vergütet werden soll.

Auch die Vertreterversammlung der AKNW hat sich mit dieser Frage befasst und um einen Praxishinweis zu diesem Thema gebeten, der in Kürze erscheinen wird. Zudem hat sich die Vertreterversammlung dafür ausgesprochen, im Rahmen einer möglicherweise anstehenden Überarbeitung der HOAI darauf zu dringen, die Erstellung eines Barrierefrei-Konzepts generell als Besondere Leistung einzustufen.

Den Planungsleitfaden des Bundes finden Sie hier hier

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