Befreiungsrecht: Gute Nachrichten aus Kassel!

Im Befreiungsrecht gibt es gute Neuigkeiten vom Bundessozialgericht. Die Kasseler Richter hatten sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine "Sachbearbeiterin für den technischen Einkauf" befreiungsfähig sei. Die Einkäuferin war im Wesentlichen in den Leistungsphasen 6 und 7 tätig.

06. Februar 2019von Dr. Florian Hartmann

Im Befreiungsrecht gibt es gute Neuigkeiten vom Bundessozialgericht. Die Kasseler Richter hatten sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine "Sachbearbeiterin für den technischen Einkauf" befreiungsfähig sei. Die Einkäuferin war im Wesentlichen in den Leistungsphasen 6 und 7 tätig.

Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch auf Befreiung. Dem trat das Bundessozialgericht entgegen, in dem es festhielt: Ob eine befreiungsfähige Tätigkeit vorliegt oder nicht, entscheidet sich allein nach dem jeweiligen Kammerrecht. Es kommt also darauf an, ob der jeweilige Architekt Berufsaufgaben nach dem Baukammerngesetz NRW erfüllt.

Bei diesen Berufsaufgaben ist nicht danach zu unterscheiden, wie es aber die Vorinstanz getan hatte, ob jemand im "Kernbereich", also etwa als planender Architekt, oder "nur" in einem "Randbereich", also etwa "nur in den Leistungsphasen 6 und 7" oder "nur" als "Sachverständiger" etc. tätig sei. Beide Bereiche seien gleichwertig.

Die Entscheidung aus Kassel ist eine gute Nachricht für den Berufsstand. Dennoch ist Euphorie noch fehl am Platze. Nunmehr muss zunächst das Landessozialgericht Baden-Württemberg noch einmal über den Fall entscheiden. Zudem ist die Entscheidung für das baden-württembergische Landesrecht und nicht für das Baukammerngesetz NRW getroffen worden. Das Urteil zum Nachlesen finden Sie in der Anlage. Wichtig sind insbesondere die Randnummern 33 f.

Anlage "Beschluss des Bundessozialgerichtes v. 13.12.2018" (PDF)

Teilen via