Berufsrecht

Berufsrecht: Unerlaubtes Führen der Berufsbezeichnung

In einem Verfahren aufgrund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten der Leistungen ihres Büros die Bezeichnung „Architekturbüro“ zu verwenden. Bei den Beklagten handelt es sich um ausgebildete Ingenieure, die ein Ingenieurbüro betreiben, unter dem sie u. a. Architektenleistungen erbringen.

09. September 2005von sz

In einem Verfahren aufgrund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten der Leistungen ihres Büros die Bezeichnung „Architekturbüro“ zu verwenden. Bei den Beklagten handelt es sich um ausgebildete Ingenieure, die sich mit einem Dritten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben und ein Ingenieurbüro betreiben, unter dem sie u. a. Architektenleistungen erbringen. Sie sind nicht in die Liste der Architekten eingetragen. Allerdings sind zwei der Angestellten Mitglieder der Architektenkammer NRW. 

Im geschäftlichen Verkehr tritt die Gesellschaft unter dem Namen der Beklagten mit dem Zusatz „Ingenieur- und Architekturbüro“ auf. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Bezeichnung „Architekturbüro“ nicht auf eine persönliche Qualifikation der Namensträger hinweise, sondern nur auf das erbrachte Leistungsprodukt des Büros. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Ansicht der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, indem es in der Bezeichnung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Verbindung mit § 2 BauKaG NRW sah. Nach dieser Vorschrift darf die Berufsbezeichnung „Architekt“ nur führen, wer in die Liste der Architekten bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragen ist. Wortverbindungen wie „Architekturbüro“ darf auch nur derjenige verwenden, der die entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.

Mit der genannten Bezeichnung als „Architekturbüro“ wird laut Landgericht der Eindruck erweckt, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Nach dem üblichen Sprachverständnis sei es ferner nicht anzunehmen, dass die Beklagten mit der Bezeichnung „Architekturbüro“ etwas anderes zum Ausdruck bringen wollten, als dass sie selbst diese Leistungen erbringen. Nach Ansicht des Gerichtes ist es natürlichen Personen nicht gestattet, ihren Familiennamen im geschäftlichen Verkehr geschützte Berufsbezeichnungen hinzuzufügen, wenn die Personen nicht die geforderten Qualifikationen aufweisen, wie es vorliegend der Fall ist.

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