BGH zur HOAI: Vorlage an den EuGH

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute (14.05.20) über die Frage verhandelt, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin zwischen Privaten anzuwenden sind oder nicht. Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten. Der BGH hat in der heutigen mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLG Hamm zuneigt, allerdings selbst noch keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern das Verfahren ausgesetzt und ein so genanntes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

14. Mai 2020

Zur Erinnerung: Das OLG Hamm hatte sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI zwischen Privaten bis zu einer Neuregelung ausgesprochen. Diese Auffassung käme den Interessen der Architekten und Ingenieure entgegen. Mit der zurückhaltenden Haltung des BGH bleibt die diffuse Situation bestehen.

Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Es ist bedauerlich, dass in dieser sowohl die Architekten und Stadtplaner als auch die Auftraggeber verunsichernden Frage weiterhin keine Klarheit herrscht. Die Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten bleibt bis zu einer modifizierten HOAI bestehen. Jetzt müssen wir also abwarten, wie der EuGH diese Frage beantwortet. Unabhängig davon werden wir weiter daran arbeiten, dass auch die neue HOAI, mit der noch innerhalb dieses Jahres zu rechnen ist, die maßgebliche Grundlage für zukünftige Honorarvereinbarungen bleibt. Denn Planen bleibt im umfassendsten Sinne wertvoll. Daher empfehlen wir in der Zwischenzeit allen Beteiligten, möglichst klare und eindeutige Honorarvereinbarungen im Rahmen der Honorartafeln zu treffen.“

Die Pressemitteilung des BGH, die auch die Fragen enthält, die an den EuGH gerichtet wurden, findet sich hier.

Nicht gestritten wurde vor dem BGH über die Frage, ob und wie sich das EuGH-Urteil vom 4.7.2019 auf öffentliche Auftraggeber auswirkt. Hier ist klar: Sie dürfen die europarechtswidrigen Teile der HOAI nicht mehr anwenden (vgl. VK Bund, Beschl. v. 30.08.2019, Az.: VK 2 – 60/19).

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