Datenschutzbeauftragte erst ab 20 Personen zu benennen

Im Datenschutzrecht hat sich eine wichtige Änderung ergeben: Die Anforderungen hinsichtlich der Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten haben sich gelockert. Das dürfte es auch für Architektur- und Planungsbüros leichter machen, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

09. Dezember 2019von Dr. Florian Hartmann

Bislang sind so genannte nicht-öffentliche Stellen – also auch Architekturbüros – mit mehr als zehn Beschäftigten in der Datenverarbeitung verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Das hat sich – nicht zuletzt auf Drängen des Berufsstandes – geändert. Seit dem 26.11.2019 müssen nur noch Architekturbüros mit mehr als zwanzig Beschäftigten, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen. Aber Achtung: Die Formulierung "ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt" wird von der NRW-Landesdatenschutzbeauftragten recht streng ausgelegt. Auf ihrer Homepage schreibt sie wörtlich:

„Die Verarbeitung erfolgt nur dann automatisiert, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Computer/Tablets etc.) erfolgt. Personen, die nicht mit einer automatisierten Datenverarbeitung befasst sind, werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Ebenfalls ist eine Verarbeitung anderer Daten als solche zu natürlichen Personen nicht zu berücksichtigen.

Der Begriff 'ständig' ist nicht so auszulegen, dass die Datenverarbeitung andauernd erfolgen müsste. Es reicht aus, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und die betreffende Person immer dann tätig wird, wenn es notwendig ist, selbst wenn die Tätigkeit nur in zeitlichen Abständen (z.B. monatlich) anfällt.

Die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt bei der Frage, welche Personen für die Datenverarbeitung zu berücksichtigen sind, keine Rolle. Sowohl die Leitung als auch angestellte Beschäftigte, Aushilfen, Azubis oder Leiharbeitskräfte sind gleichermaßen zu berücksichtigen.

Unerheblich ist auch, ob die jeweiligen Personen in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Entscheidend ist, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Bestandteil der Tätigkeit ist, also in der Aufgabenbeschreibung eingeschlossen ist. Das ist beispielsweise bei Reinigungskräften, Fahrern oder Gärtnern in der Regel nicht der Fall, so dass diese bei der Berechnung nicht mit zu berücksichtigen sind.“

Weitere Informationen

Internetseite der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI)

Lesen Sie auch unseren Praxishinweis:
PH_54 EU-Datenschutzgrundverordnung (PDF)

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