Kriterien für den wirtschaftlichen Vollzug der Energieeinsparverordnung im Bestand

Für Einzelfälle kann es gerade im Bestand dazu kommen, dass die Aufwendungen für energetische Maßnahmen höher sind als die Ersparnisse an Energiekosten. Bislang fiel der Nachweis einer solchen Unwirtschaftlichkeit schon deshalb schwer, weil keine einheitlichen Kriterien zur Beurteilung für einen unverhältnismäßigen Aufwand vorlagen.

04. Dezember 2018

Mit einem neuen Erlass, den das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Anfang Dezember herausgegeben hat, werden nun Kriterien und Berechnungsmethoden zur Beurteilung von Energieeinsparmaßnahmen zur Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparmaßnahmen im Gebäudebestand gegeben. Grundlagen bieten § 25 Abs. 1 und § 10 Abs. 5 EnEV.

Bei Denkmälern und erhaltenswerter Bausubstanz können zudem energetische Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen (§ 24 Abs. 1 EnEV). Auch zum Umgang mit diesen Fragen bietet der neue Erlass Hilfestellungen.

Der Erlass mit Beispielrechnungen und weiteren Hinweis ist veröffentlicht unter

https://www.mhkbg.nrw/ministerium/servic/FAQs/Energieeinsparverordnung_Vollzug_Erlass_2018_ON.pdf

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