Merkblatt zu Bauprodukten und Bauarten

Mit der Novellierung der BauO NRW wurde auch das Recht der Bauarten und Bauprodukte, §§ 17 f. BauO NRW, geändert. Die neue Rechtslage geht zurück auf ein Urteil des EuGH, das es, kurz gesagt, untersagt, CE-Kennzeichen und Ü-Zeichen parallel zu verwenden.

25. Februar 2019von F. Ha.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat einen Experten, den Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Karsten Meurer, gebeten, ein Merkblatt zum neuen Recht zu verfassen. In diesem Merkblatt, das Sie hier finden, wird nicht nur dargestellt, was sich geändert hat. Das Merkblatt möchte auch die wichtigsten Fragen zur Novellierung beantworten, wie etwa: Wer hat zu kontrollieren, dass nur „richtige“ Bauprodukte verwendet werden? Welche Verantwortlichkeit und Haftung trifft den Architekten nach dem neuen Recht?

Ein „Lesehinweis“ zum Merkblatt:
Da das neue NRW-Recht die Musterbauordnung übernimmt, verweist das Merkblatt auf die Paragrafen der Musterbauordnung (MBO). Diese Regelungen entsprechen inhaltlich dem nordrhein-westfälischen Recht.

Merkblatt "Bauprodukt vs. Bauart" (PDF)

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