Neue EU-Schwellenwerte

Schwellenwerte in Zusammenhang mit öffentlichen Vergaben sind die Auftragswerte, ab denen für öffentliche Auftraggeber EU-Richtlinien gelten. Öffentliche Auftraggeber sind zur europaweiten Ausschreibung von Aufträgen verpflichtet, wenn deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Dabei müssen vorgegebene EU-Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmuster verwendet werden. Nach Informationen der Bundesarchitektenkammer werden voraussichtlich im Dezember 2019 neue Schwellenwerte veröffentlicht.

30. Oktober 2019von Dr. Florian Hartmann / Jan Schüsseler

Ab Januar 2020 sind folgende Schwellenwerte vorgesehen:

  • 5.350.000 Euro für Bauaufträge (derzeit 5.548.000 Euro)
  • 5.350.000 Euro für Konzessionen (derzeit 5.548.000 Euro)
  • 214.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber (derzeit 221.000 Euro)
  • 139.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer und oberster Bundesbehörden (derzeit144.000 Euro)
  • 428.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern (derzeit 443.000 Euro)
  • 428.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich (derzeit 443.000 Euro)

Bei der Vergabe von Planungsleistungen von Architekten und Stadtplanern sind die Schwellenwerte für Dienst- und Lieferleistungen zu berücksichtigen.

Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA), die in sog. „Sonderziehungsrechten“ angegeben werden. Dies ist eine künstliche, vom IWF geschaffene Währungseinheit. Da sich deren Kurs im Verhältnis zum Euro laufend verändert, werden die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst. Eine Anpassung erfolgt abhängig von den Kursveränderungen gegenüber dem Euro entweder nach oben (meistens) oder nach unten (seltener der Fall), so wie es dieses Mal erfolgen soll. Die nach unten angepassten Schwellenwerte werden ab dem 1.1.2020 gelten.

Teilen via