Neuer Praxishinweis Artenschutz

Mit den Bauantragsformularen zur BauO NRW 2018 ist mit dem Feld „Angaben zum Artenschutz nach § 44 BNatSchG“ ein neues Ankreuzfeld eingeführt worden. Damit wird nunmehr der bereits seit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 bestehenden Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbote Rechnung getragen.

16. Mai 2019von Herbert Lintz

Erwähnung in der BauPrüfVO finden das Ankreuzfeld bzw. die Bauvorlagen zur Artenschutzprüfung, die schon bislang in zahlreichen Kommunen vorgegeben wurden, nicht. In Ihrem Praxishinweis Nr. 60 „Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren“ informiert die AKNW, wer (Bauherr oder Entwurfsverfasser?) für das Ankreuzen im Bauantragsformular und das Ausfüllen der Angaben zur Artenschutzprüfung zuständig ist. Beleuchtet wird hierbei auch die Frage der Honorierung (Grundleistung oder Besondere Leistung?). Im Weiteren informiert der Praxishinweis darüber, welche Angaben möglich sind und wie eine Artenschutzprüfung abläuft.

PH60_Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren (PDF)

zu den Praxishinweisen

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