Neuer Praxishinweis zum Thema Vergabe

Die Vergabe der Aufträge an die bauausführenden Unternehmen ist nicht nur mit Blick auf Kosten, Zeitpläne und Qualität von besonderer Bedeutung. Sie stellt den Bauherrn auch vor eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Herausforderungen. Dies gilt zumal dann, wenn es sich bei dem Bauherrn um einen an das Vergaberecht gebundenen öffentlichen Auftraggeber handelt oder wenn das Bauvorhaben aus öffentliche Mitteln gefördert wird und nach den Förderbestimmungen die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten sind.

27. Dezember 2018von ker/bra

Auch die Frage der Gestaltung der Bauverträge – VOB oder BGB? Vereinbarung besonderer Gewährleistungsfristen, zu Vertragsstrafen oder Sicherheiten? – kann, vor allem bei privaten Bauherren, den Reflex auslösen, sich zunächst einmal an den Architekten zu wenden und diesen um Rat zu fragen. Doch was ist tatsächlich Architektenaufgabe in diesem Bereich? Dieser Frage geht ein neuer Praxishinweis nach, den die Architektenkammer NRW jetzt veröffentlicht.

Er steht unter dem Titel "PH57 Mitwirkung bei der Vergabe" auf der AKNW-Internetseite zum Download bereit. Wichtigste Botschaft darin: Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, sagt das Leistungsbild der Leistungsphase 7 HOAI eindeutig, dass Architektinnen und Architekten zwar bei der Vergabe mitwirken. Die Vergabe im eigentlichen Sinne obliegt jedoch dem Bauherren. Die Kernkompetenz verbleibt bei ihm. Architektinnen und Architekten mutieren also nicht zur Vergabestelle.

Der Praxishinweis kann ebenso wie die über 50 weiteren Praxishinweise zu verschiedenen Themen kostenlos im Bereich Mitglieder/Veröffentlichungen/Praxishinweise heruntergeladen werden.

Weitere Informationen

PH57 Mitwirkung bei der Vergabe

Wettbewerbe und Vergabe

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