Position der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu Planungswettbewerben während der Corona-Krise

Die dynamische Entwicklung in der Corona-Krise stellt viele Architekturbüros vor die Frage, ob die Teilnahme an Wettbewerben lohnt, wenn möglicherweise wegen Quarantäne Abgabefristen oder gewohnte Qualitätsstandards nicht gehalten werden können.

19. März 2020von sü. Erarbeitet auf der Grundlage einer Position der AK Baden-Württemberg

Gesellschaftliche Verantwortung bei den Auslobungsbedingungen wahrnehmen!

Die dynamische Entwicklung in der Corona-Krise stellt viele Architekturbüros vor die Frage, ob sich die intensive Befassung mit einer Planungsaufgabe im Rahmen eines Wettbewerbs lohnt, wenn möglicherweise wegen Quarantäne oder gar Infizierungen von Mitarbeitern Abgabefristen oder gewohnte Qualitätsstandards nicht gehalten werden können.

Bei Rückfragenkolloquien, Preisrichtervorbesprechungen und Preisgerichtssitzungen stellt sich zudem die Frage, ob die Zusammenkunft überhaupt gesundheitsrechtlich befürwortet werden kann. Auch ist zu hinterfragen, ob bei Durchführung einer solchen Sitzung womöglich im Nachgang – insbesondere in der Nähe zu Risikogebieten – eine Quarantäne oder Infizierung in Kauf genommen werden darf.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen fordert daher alle Auslober, Wettbewerbsbetreuer und Bewerber auf, die zahlreichen qualitativen, finanziellen und zeitlichen Vorteile eines Wettbewerbs nicht für eine mögliche Gesundheitsgefährdung in Kauf zu nehmen. Vielmehr sollten alle Beteiligte die außergewöhnlichen Zeiten, Herausforderungen und Einschränkungen akzeptieren und daher ausschließlich solche Entscheidungen treffen, die dem Gesundheitsschutz nicht abträglich sind. Jeder Auslober, Wettbewerbsbetreuer und Bewerber steht auch in einer gesellschaftlichen Verantwortung, die er annehmen muss.

Gleichbehandlung bei Fristverlängerungen beachten!

Das Gleichbehandlungsprinzip gehört zu den wesentlichen Grundsätzen der RPW 2013. Nach § 1 Abs. 3 RPW 2013 werden die Bewerber beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleichbehandelt. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass den Bewerbern und Teilnehmern an einem RPW-Wettbewerb die gleiche Behandlung in Bezug auf die Teilnahmebedingungen als auch auf die zu beachtenden Fristen zuteilwerden muss (Müller-Wrede, Der Architektenwettbewerb, Rn. 93). Dies schließt nicht aus, dass Fristverlängerungen für Abgabefristen eingeräumt werden, solange dies gleichermaßen allen Bewerbern bzw. Teilnehmern eingeräumt wird (Müller-Wrede, aaO).

Das Einräumen einer Fristverlängerung entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 3 VgV, der unter bestimmten Voraussetzungen Fristverlängerungen vorsieht. Der Auslober kann die Angebotsfrist danach diskriminierungsfrei verlängern, wenn es dazu einen sachlichen Grund gibt (Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV Abschnitt 6, § 20 Rn. 6). Mit der Corona-Krise liegt unseres Erachtens unzweifelhaft ein solcher sachlicher Grund vor.

Firstverlängerungen dürfen dann nicht gewährt werden, wenn sie wettbewerbsverzerrend sind (Müller-Wrede, aaO) oder dazu dienen, einen Teilnehmer zu bevorzugen (Vop-pel/Osenbrück/Bubert, aaO). Bei einer unzulässigen Fristverlängerung könnten Schadensersatzansprüche entstehen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2010 - Verg. W 5/09).

Die Gründe einer Fristverlängerung sollten vom Auslober dokumentiert werden.

Laufende Verfahren mit Augenmaß betreiben!

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen befürwortet ausdrücklich als beteiligte Stelle i.S.d. § 2 Abs. 4 RPW 2013, wenn bei laufenden Verfahren mit Blick auf Bearbeitungszeiträume und Abgabetermine mit Augenmaß und Besonnenheit auf die derzeitige Corona-Krise reagiert wird und nach Möglichkeit Abgabe- und Sitzungstermine bis auf weiteres ausgesetzt oder verlängert werden. Dies darf weder wettbewerbsverzerrend noch aus verwerflichen Gründen erfolgen.

Hinzuweisen ist darauf, dass gem. Anlage IV zur RPW 2013 Rückfragenkolloquien auch online durchgeführt werden können. Die moderne Konferenztechnik bietet zahlreiche Möglichkeiten der Umsetzung. Statt der persönlichen Besichtigung von Planungsgrundstücken durch die Wettbewerbsteilnehmer in Gruppen sind auch Online-Videodokumentationen, z.B. durch Drohnen, denkbar.

Stand: 19.03.2020

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