Praxistipp: Keine Kürzung der Vergütung des Sachverständigen ohne Anhaltspunkte

Gemäß § 8 Abs. 2 S.1 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des einzelnen Sachverständigen ab, sondern ist nach objektivem Maßstab zu bestimmen. Um Streitigkeiten mit Kostenbeamten zu verhindern, hier ein Fall aus der Praxis.

19. Juli 2018

Gemäß § 8 Abs. 2 S.1 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des einzelnen Sachverständigen ab, sondern ist nach objektivem Maßstab zu bestimmen. Um Streitigkeiten mit Kostenbeamten zu verhindern, hier ein Fall aus der Praxis. mehr

Teilen via